Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 82 Nebengebäude
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Auf Grund der Änderung des Abs. 5 soll aus sachlichen Erwägungen die durch Nebengebäude in Anspruch genommene Grundfläche künftig jedenfalls auf die – gesetzliche oder durch den Bebauungsplan beschränkte – bebaubare Fläche angerechnet werden.
Anmerkungen:
1) Vgl jedoch Art V Abs 4 sowie Art VIa.
2) Die Novellierung des bisherigen Abs 5 erster Satz mit der Nov BGBl 2009/25 bedeutet – abgesehen von voll bebaubaren Bauplätzen in der geschlossenen Bauweise – den De-facto-Wegfall der Nebengebäude vor allem bei Bauträgerprojekten, weil es unwirtschaftlich wäre, ein Nebengebäude auf einer voll bebaubaren Fläche zu errichten. Welche „sachlichen Erwägungen“ für die Änderung maßgeblich waren, verschweigen die EB. Tatsache war 1976 die Überlegung, dass gegenüber den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen die zusätzliche (!) Beschränkung durch den Bebauungsplan eine massive Benachteiligung des Liegenschaftseigentümers darstellt. Das haben die Redaktoren der Nov 2009 nicht erkannt. Vgl auch Art III Abs 3 der Übergangsbestimmung zur Nov LGBl 2009/25.
Judikatur:
1. Eine Schwimmhalle kann als Nebengebäude qualifiziert werden (, Bau...