Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 78
(EB zur Nov LGBl 2008/24)
Die Bestimmung entfällt, da Detailvorschriften über den erforderlichen Lichteinfall künftig in den Richtlinien des OIB enthalten sein werden.
Anmerkung:
1) Analoge Regelungen finden sich jetzt in § 106, ergänzt durch Bestimmungen in der OIB-Richtlinie 3.