Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 71a Bewilligung für Bauten langen Bestandes
Anmerkungen:
1) § 71a wurde durch die Nov LGBl 1998/46 eingefügt. Der Halbsatz „und kann es auch nach § 70 oder 71 nicht bewilligt werden“ stammt aus der Nov LGBl 2009/25.
2) Wie den EB zu entnehmen ist, soll § 71a eine rechtliche Sanierung von unbefugt errichteten Bauten (Schwarzbauten) ermöglichen. Damit wird den Baubehörden und den für die Baubehörden verantwortlichen Politikern für die Vergangenheit eine Vernachlässigung ihrer Pflichten bezeugt, denn nach dem Gesetz wären für unbefugte Bauten baupolizeiliche Beseitigungsaufträge (§ 129 Abs 10 BO) zu erteilen gewesen und nach Rechtskraft ihre Vollstreckung durchzusetzen. Eine Unterscheidung dahin gehend, ob die unbefugten Bauten den materiellen baurechtlichen Bestimmungen entsprechen und ob Bauaufträge erteilt worden waren bzw eine nachträgliche Baubewilligung in Betracht kommen könnte, wurde nicht vorgenommen, eine rechtspolitisch problematische Vorgangsweise. Anlass für diesen Versuch einer rechtlichen Sanierung bestehenden Baubestandes dürfte, wie auch in anderen Bundesländern, die neuere Judikatur des OGH zu Fragen des Missbrauchs der Amtsgewalt sein (s etwa