BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 37 Verwaltungsübertretungen
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 37
Ein gesonderter Hinweis darauf, dass eine Verwaltungsübertretung nur dann vorliegt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, kann im Hinblick auf § 22 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, entfallen.
Die bereits in den bisherigen Bauordnungen enthaltenen Straftatbestände wurden inhaltlich im Wesentlichen übernommen und aufgrund von Ergänzungen in den vorangehenden Bestimmungen um neue Tatbestände (z.B. iZm dem Nichtigerklärungsverfahren, der Meldepflicht von Öfen oder der Übermittlung von Daten für das Gebäude- und Wohnungsregister) erweitert. Gleichzeitig wird die Höhe der festgesetzten Strafen wertangepasst.
Materialien zur 3. Nov LGBl 2016/37 der NÖ BO 2014
Zu § 37 Abs 1 Z 1, 2, 8 und 10
Fehlende Tatbestände werden ergänzt: so soll nicht nur ein Bestandnehmer (Mieter), der unter Umständen keine Kenntnis über bzw. keinen Einfluss auf eine ordnungsgemäße Bewilligung oder Anzeige besitzt, sondern auch ein Bestandgeber (Vermieter) belangt werden können; die Nichteinhaltung der vorgesehenen Verpflichtungen oder Aufträge wäre – im Gegensatz zu vergl...