BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2020
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2.4.1. OIB-Richtlinie 4 idF der NÖ BTV 2014
Erl zu Anlage 4
Anlage 4 (OIB-Richtlinie 4 in der Fassung der NÖ BTV 2014)
Ausnahmen in Pkt. 2.1.4: Die bisherige geschoßabhängige Regelung der Erforderlichkeit eines Personenaufzuges (ab mehr als drei Hauptgeschoßen) in § 94 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 hat sich in der Praxis bewährt und soll daher adaptiert auf das Geschoßsystem der OIB-Richtlinien beibehalten werden. Um ein Gebäude mit drei oberirdischen Geschoßen ohne größere Umbauten mit einem Aufzug nachrüsten zu können, muss bei diesen ein entsprechender Platz für einen nachträglichen Einbau eines Aufzuges vorgesehen werden. Der Vorschlag unter Pkt. 2.1.4 der OIB-Richtlinie 4 würde eine Kostenerhöhung für dreigeschoßige Gebäude und Garagen bedeuten.
Ausnahmen in Pkt. 2.1.5: Es wird unter gewissen Voraussetzungen die Sanierung von bestehenden bzw. der nachträgliche Einbau von Aufzugsanlagen von der Verpflichtung ausgenommen, diese an die derzeitige Rechtslage in Hinblick auf die Abmessungen anzupassen. Es ist besser, wenn ein kleinerer Aufzug eingebaut wird, als wenn gar keiner vorhanden ist.
Ausnahmen in Pkt. 2.2.1: Die lichte Durchgangsbreite von Gängen und Treppen darf auch beim Anpassbaren Wohnbau vorerst auf 1,00 m reduziert werden, wenn noch kein Bedarf an einer Barrierefreiheit besteht. Dies stellt eine Erleichterung bei der Errichtung von Wohngebäuden dar und bedeutet im Falle einer barrierefreien Anpassung nur einen verhältnismäßig geringen Aufwand.
Ausnahmen in Pkt. 2.2.3: Diese Abstufung in kleineren Schritten entspricht der ÖNORM B 5371:2011 (Pkt. 6.3), die in Niederösterreich bis dato angewendet wurde. Gleichzeitig führt diese Abweichung zu einer flächensparenderen und daher kostengünstigeren Ausführung als in der OIB-Richtlinie 4 vorgeschlagen.
Ausnahmen in Pkt. 2.2.4: Bei Krankenhäusern und Alters- und Pflegeheimen besteht die Gefahr, dass Personen mit eingeschränkten geistigen Fähigkeiten, die im Rollstuhl sitzen, über Treppen abstürzen. Daher werden vor den Treppenläufen Sicherungen wie z.B. Poller errichtet. Derartige Sicherungseinrichtungen haben sich in der Vergangenheit bereits bewährt und sind in Niederösterreich bereits eingesetzt worden. Durch diesen Zusatz sollen diese Sicherheitseinrichtungen ermöglicht werden. Die Nutzungssicherheit darf durch derartige Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden.
Ausnahmen in Pkt. 2.6.1: Die nutzbare Breite von Türen im verlauf von Fluchtwegen wurde verringert. Bei österreichweiten Diskussionen hat man festgestellt, dass die Türbreiten in Fluchtwegen im internationalen Vergleich in Österreich sehr groß sind. daher werden in den zukünftigen OIB-Richtlinien die Türbreiten verringert. Niederösterreich macht hier bereits einen Vorgriff.
Die Abstufung der Nutzgaren Breite bei mehr als 120 Personen in kleineren Schritten entspricht Pkt. 6.3 der ÖNORM B 5371:2011-08-15, die in Niederösterreich bis dato angewendet wurde. Gleichzeitig führt diese Abweichung zu einer flächensparenderen und daher kostengünstigeren Ausführung als in der OIB-Richtlinie 4 vorgeschlagen.
Ausnahmen in Pkt. 2.7.4: Die Randparkplätze und die Ausführung von barrierefreien Stellplätzen werden detaillierter geregelt. Dies lässt eine praxisgerechtere Anwendung der OIB-Richtlinie zu.
S. 1053Da im NÖ Baurecht auch Kfz-Stellplätze für Familien mit Kleinkindern verpflichtend sind, muss auch deren Größe geregelt werden. Die Größe dieser Stellplätze war auch bisher ident mit jenen der barrierefreien Stellplätze. Das Erfordernis von Stellplätzen für Familien mit Kleinkindern ist derzeit in §155 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 geregelt und wird zukünftig in der NÖ Bauordnung geregelt werden.
Der Stellplatzbedarf in mechanischen Parksystemen ist bei vielen Systemen geringer als jener bei fixen Stellplätzen, da das Ein- und Aussteigen nicht direkt am Stellplatz erfolgt. Daher ist in diesen Fällen eine Abweichung von den Abmessungen sinnvoll.
Ausnahmen in Pkt. 3.2.2: Die Erfordernis von Handläufen bei Treppen mit einer Breite bis zu 1,20 m wird an die bundesweite Regelung der Arbeitsstättenverordnung angeglichen. Dies bringt eine Erleichterung für die Bauträger.
Ausnahmen in Pkt. 5.2: Die Angabe einer Dachneigung, ab welcher eine bauliche Maßnahme zur Rückhaltung von Schnee erforderlich ist, entspricht der derzeitigen Regelung in den §§ 15 und 60 der NÖ Bautechnikverordnung 1997. Der OIB-Vorschlag würde auch Sicherungsmaßnahmen bei flachgeneigten Dächern bewirken, die bei diesen Ausführungen zu Mehrkosten führen würden.
Streichung Pkt. 6: Diese Vorschrift wird im Anwendungsbereich des NÖ Baurechts als nicht erforderlich erachtet. Auch ist ein Vollzug dieser Vorschrift praktisch schwer möglich. Daher wird dieser Punkt gestrichen.
Änderung Pkt. 7: Die Erforderlichkeit des Blitzschutzes wird auf jene Bauwerke reduziert, bei denen ein Blitzschutz auf Grund der Größe oder Bauweise oder auf Grund des Verwendungszweckes oder der kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks erforderlich ist. Dies bringt eine Flexiblere Anwendung der Vorschrift über Blitzschutz.
Ausnahmen in Pkt. 8.1: Die Ausnahmen a) bis c) von Pkt. 5.1 der ÖNORM B 1600 werden fachlich als sinnvoll angesehen und bilden eine Alternative zu den Vorschriften in ÖNORM B 1600. Sie stellen jedenfalls keine Verschlechterung der Nutzbarkeit der Gebäude für Menschen mit eingeschränkter Mobilität dar, sind aber kostengünstiger. Beim Punkt aa) gibt es bereits eine ähnliche Regelung in der ÖNORM B 1600 (Pkt. 5.2.2), die Punkte b) und c) können aus den Erfahrungen in der Praxis abgeleitet werden.
Die Ausnahme von Pkt. 5.3.2 der ÖNORM B 1600 wird als fachlich akzeptabel angesehen. Bei komplizierten baulichen Verhältnissen kann dies zu einer Erleichterung bei der Planung und Ausführung des Gebäudes führen. Diese Ausnahme gibt es auch im oberösterreichischen Baurecht.
Die Ausnahme von Pkt. 5.3.3.1 der ÖNORM B 1600 bildet bei der Überwindung von geringen Höhenunterschieden eine kostengünstige Alternative zu einem vollwertigen Aufzug und bietet bei entsprechender Ausführung dieselbe Sicherheit.
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