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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

11. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-3965-9

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W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 52 Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche

Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)

Erl zu § 52

Die zulässigen Vorbauten in den jeweiligen Bauwichen sind durch eine taxative Aufzählung mit entsprechenden Größenbeschränkungen geregelt. Gegenüber der NÖ Bauordnung 1996 wurden die Vorbauten und die Bezeichnungen der Vorbauten an die aktuellen Bauweisen und an die aktuellen Begriffe angepasst. Somit ergeben sich klarere und anwendbarere Regeln.

Materialien zur 5. Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014

Zu § 52 Abs 2 Z 4 bis 6 und Abs 3 Z 4

Auch bei Altbauten soll die nachträgliche Herstellung einer barrierefrei ausgestalteten Aufzugsanlage (s. OIB-RL 4 Punkt 2.1.5 und 8.1 - 8.3 mit Verweis auf die ÖNORM B 1600 Punkt 5.3.3.1) sowie eines Witterungsschutzes im Eingangsbereich eines Gebäudes im Sinn einer nachträglichen Verbesserungsmaßnahme im vorderen sowie seitlichen und hinteren Bauwich möglich und zulässig sein, zumal derartige Maßnahmen auf Grund des eingeschränkten Volumens Nachbarrechte im Regelfall kaum beeinträchtigen können. Um den jeweiligen Istzustand jedoch auch gewährleisten zu können, wird für die naturgemäß über mehrere Stockwerke reichenden Aufzugsanlagen ein Verschlechterungsverbot im Hinblick auf den Lichteinfall aufgenommen. Für den Witterungsschutz gilt - genauso wie für andere bauliche Maßnahmen (wie z.B. Terrassen) -, dass sie nur dann Vorbauten im Sinn des § 52 darstellen, wenn sie auch statisch, also Last übertragend, mit dem jeweiligen Hauptgebäude verbunden sind.

Bei neuen Vorhaben, bei denen entsprechende Maßnahmen im Vorhinein ausreichend berücksichtigt werden können, soll der Bauwich jedoch nicht herangezogen werden dürfen.

Zu § 52 Abs 4

Wie bei Gebäuden, die vor dem bewilligt wurden, soll bei den ebenfalls seit Längerem bestehenden und durch einen Feststellungsbescheid nach § 70 Abs. 6 erstem Fall rechtlich verankerten Gebäuden die nachträgliche Anbringung einer Wärmeschutzverkleidung möglich sein.

AB zur 5. Nov LGBl 2017/50

Zu § 52 Abs 2 Z 3

Um in der Praxis immer wieder auftretenden Missverständnissen vorzubeugen, wurde der Begriff der Terrasse, welcher in den seltensten Fällen als Vorbau im Sinn dieser Bestimmung - also in statischer bzw. Last übertragender Verbindung mit dem Hauptgebäude - ausgeführt wird, nicht nur im seitlichen und hinteren, sondern nunmehr auch im vorderen Bauwich gestrichen.

Materialien zur 7. Nov LGBl 2018/53 der NÖ BO 2014

Zu Z 52 (§ 52):

Klarstellung, dass § 52 nicht Vorbauten schlechthin regelt, sondern nur unter welchen Voraussetzungen bestimmte Vorbauten eine Grundstücksgrenze (Straßenfluchtlinie) oder Baufluchtlinien überragen bzw. in einen vorderen, seitlichen oder hinteren Bauwich hineinragen dürfen.

Zu Z 53 (§ 52 Abs. 2 Z 4):

Die Einfügung dient einerseits der Klarstellung, da ein Schutzanspruch nur rechtskonform errichteten Hauptfenstern zukommen kann, andererseits aber auch der einheitlichen Diktion in Bezug auf die überarbeiteten Belichtungsregelungen.

Materialien zur NÖ BauO 1996

MB 8200-0

Zu § 52:

Da die Bezeichnung „kleine“ Vorbauten nicht auf alle in der bisherigen Regelung angeführten Vorbauten zutrifft (Veranden, Wintergärten, Stiegenhausvorbauten) soll sie künftig entfallen. Da der seitliche und der hintere Bauwich gleich groß sind, erscheint die unterschiedliche Regelung der Zulässigkeit von Vorbauten im seitlichen und im hinteren Bauwich deregulierbar.

Die Zulässigkeit von Vorbauten über Straßenfluchtlinien soll mit der zulässigen Höhe und mit dem zulässigen Radüberstand von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern abgestimmt werden.

Die Mindestabstände zwischen Balkonen, Erkern und ähnlichen Vorbauten über Straßen und vordere Baufluchtlinien und Nachbargrundstücksgrenzen sollen vergrößert werden.

Ansonsten soll die Regelung der Zulässigkeit von Vorbauten nur präzisiert sowie geringfügig ergänzt und geändert werden.

MB 8200-3

Die bisherige Z. 4 des § 52 Abs. 1 (Ver- und Entsorgungsleitungen) wurde aus systematischen Gründen im § 49 Abs. 1 aufgenommen. Diese Leitungen können auch über Grenzen anderer Grundstücke, die nicht Verkehrsflächen sind, verlegt sein. Die Änderung der Zitate in den Abs. 2 und 3 ergeben sich aus dem Wegfall der Ziffer 4 in Abs. 1.

Die Verwendung des Wortes „Gesamtlänge“ anstelle „Länge in Abs. 1 Z. 8 (neu), Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 Z. 3“ soll das Ziel dieser Bestimmung verdeutlichen. Sollen Vorbauten mit einer größeren Gesamtlänge errichtet werden, ist es wegen der Belichtung der Hauptfenster notwendig, solche Vorbauten nicht mehr im Bauwich zuzulassen.

Die Einfügung von Sonnenblenden, Schutzdächern und Werbezeichen in Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 Z. 3 ist deshalb notwendig, da ein Verbot solcher Vorbauten im Bauwich bei gleichzeitiger Erlaubnis des Errichtens über die Straßenfluchtlinie aus logischen Gründen nicht haltbar ist.

Der neue Abs. 4 wird aufgrund praktischer Probleme bei der - aus Energiespargründen überaus wünschenswerten - Verbesserung des Wärmeschutzes bei bestehenden Gebäuden angefügt.

In vielen Fällen entstehen Probleme mit - oft erst nachträglich festgelegten - Fluchtlinien, obwohl der Zweck dieser Festlegungen durch die Anbringung einer Wärmeschutzverkleidung in keiner Weise beeinträchtigt wird.

AB 8200-6

Zu Abs 1 Z 6:

Die geltende Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z. 6 NÖ Bauordnung 1996 wurde aus der NÖ Bauordnung 1976 (§ 23 Abs. 5) übernommen. Die mit der 1. Novelle zur NÖ Bauordnung 1976 eingeführte Bestimmung hatte zum Ziel, in bestehenden Gebäuden durch die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen eine Senkung des Heizenergieaufwandes zu erreichen. Die Verfolgung dieses Zieles wurde durch das Klimabündnis zum Erhalt der Erdatmosphäre, dem auch Niederösterreich beigetreten ist, verstärkt. Deshalb wurde mit der 1. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 dem § 52 Absatz 4 angefügt, der ausdrücklich auf Gebäude, die vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 errichtet wurden, Bezug nimmt. Bei Neubauten soll jedoch der Wärmeschutz bereits so berücksichtigt werden, dass durch diesen keine Verringerung des Bauwichs eintritt.

Nachdem die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers aus der bisherigen Formulierung nicht klar erkennbar ist, wurde[n] von den Bauherren zur Erlangung einer größeren Raumkubatur die Außenwände an der Grenze zum Bauwich mit geringerer Breite und damit hohen Wärmedurchgangskoeffizienten errichtet und erst durch Anbringung eines Wärmeschutzes im Bauwich der nach der NÖ Bautechnikverordnung 1997 geforderte geringe Koeffizient erreicht. Diese Vorgangsweise benachteiligte Bauprodukte, die bereits den geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten aufgrund ihrer größeren Ausmaße erbringen.

Mit der neuen Formulierung soll klar gestellt werden, dass bei Neubauten eine Verkürzung des Bauwichs nur mehr durch solche Verkleidungen erfolgen darf, die in erster Linie der Gestaltung der Schauseiten, aber nicht der Einhaltung der - in der NÖ Bautechnikverordnung 1997 näher geregelten - wesentlichen Anforderung der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes nach § 43 Abs. 1 Z. 6 NÖ Bauordnung 1996, dienen.

MB 8200-8

Zu Abs 4:

Der bisherige Abs. 4 des § 52 wurde mit der 1. Novelle in die NÖ Bauordnung mit dem Ziel aufgenommen, eine Verbesserung des Wärmeschutzes und damit eine Energieersparnis bei bestehenden Gebäuden zu ermöglichen. Mit der nunmehrigen Ergänzung dieser Bestimmung soll diese Verbesserung auch dann möglich sein, wenn dadurch die festgelegte Bebauungsdichte überschritten wird.

AB 8200-11

Zu Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 3:

Zur Verbesserung der Wohn- und Nutzungsqualität von alten Gebäuden mit mehreren Stockwerken werden in diese Aufzüge eingebaut. Dieser Einbau ist überall dort problemlos, wo dieser im bestehenden Stiegenhaus erfolgen kann. In vielen Altbauten steht ein entsprechendes Stiegenhaus nicht zur Verfügung, sodass die Errichtung einer Aufzugsanlage nur in Form eines Anbaues durchführbar wäre. Mit der Zulassung von solchen Anlagen als Vorbauten im vorderen, seitlichen oder hinteren Bauwich soll auch in diesen Fällen eine moderne Revitalisierung von Altgebäuden ermöglicht werden. Wohnungen in oberen Stockwerken von solchen Gebäuden werden damit insbesondere für ältere und behinderte Menschen sowie für Familien mit Kleinkindern wieder attraktiv. Durch diese Erweiterung der Vorbauten wird auch die Überschreitung der Gebäudehöhe durch den Maschinenraum des Aufzugs nach § 53 Abs. 2 1. Punkt möglich.

MB 8200-15

Zu Abs 4:

Mit dieser Ausdehnung auf 20 cm soll bei den vor langer Zeit Jahren bewilligten Gebäuden die Möglichkeit geschaffen werden, den heutigen klimapolitischen Zielsetzungen im verstärkten Maße nachzukommen.

MB 8200-17

Abs 4:

Mit dieser Änderung soll die Möglichkeit der Anbringung einer Wärmeschutzverkleidung unter Umgehung der im Abs. 1 bis 3 bzw. einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte für Gebäude, die vor dem bewilligt wurden, möglich sein. Für zukünftig zu errichtende Gebäude, soll allerdings bereits in der Planung auf die geltenden Beschränkungen des § 52 Rücksicht genommen werden.

Anmerkungen

0) IdF der 7. Nov LGBl 2018/53.

§ 52 NÖ BO 2014 entspricht von der Systematik her § 52 NÖ BauO 1996 idF der Nov LGBl 8200-17 11. Nov; es erfolgten jedoch insofern grundlegende Änderungen, als die zulässigen Vorbauten restriktiver geregelt wurden (s Anm unten).

Mit der 5. Nov LGBl 2017/50 wurde - auf Grund eines Abänderungsantrages des Bau-Ausschusses - im Abs 2 Z 3 des § 52 NÖ BO 2017 der Begriff „Terrassen“ gestrichen; die Z 4 und 5 wurden im Abs 2 eingefügt und dessen bisherige Z 4 erhielt die Z 6; im Abs 4 wurde nach der Wortfolge „baubehördlich bewilligten Gebäuden“ die Wortfolge „sowie an Gebäuden, für die gemäß § 70 Abs. 6 erster Fall die Geltung der Bewilligung festgestellt wurde“ angefügt.

Mit der 7. Nov LGBl 2018/53 wurde einerseits die Überschrift des § 52 NÖ BO 2014 geändert und andererseits die Z 4 in Abs 2 neu gefasst.

Zu den Änderungen der NÖ BauO 1996 (soweit noch relevant):

Mit der Nov LGBl 8200-3 1. Nov wurde § 52 geändert (siehe MB 8200-3).

Mit der Nov LGBl 8200-6 2. Nov wurde im Abs 2 Z 3 nach dem Wort „Breite“ ein Beistrich eingefügt und im Abs 1 Z 6 wurde die Wortfolge „Wärmeschutzverkleidung, bis 10 cm“ durch die Wortfolge „Verputze, bis 3 cm“ ersetzt.

Mit der Nov LGBl 8200-8 4. Nov wurde im Abs 4 nach dem Zitat „Abs. 1 bis 3“ die Wortfolge „und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte“ eingefügt.

Mit der Nov LGBl 8200-11 5. Nov wurde im Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 3 nach dem Beistrich nach dem Wort „Stiegenhäuser“ das Wort „Aufzugsanlagen“ eingefügt.

Mit der Nov LGBl 8200-15 9. Nov wurde im Abs 4 die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

Mit der Nov LGBl 8200-17 11. Nov wurde im Abs 4 die Wortfolge „“ durch die Wortfolge „“ ersetzt.

1) Mit der 7. Nov LGBl 2018/53 wurde die Überschrift neu gefasst; es sollte klargestellt werden, dass § 52 NÖ BO 2014 nicht Vorbauten schlechthin regelt, sondern nur unter welchen Voraussetzungen bestimmte Vorbauten eine Grundstücksgrenze (Straßenfluchtlinie) oder Baufluchtlinien überragen bzw in einen vorderen, seitlichen oder hinteren Bauwich hineinragen dürfen (so Erl zur 7. Nov LGBl 2018/53).

Vorbauten verringern den Luftraum über öffentlichen Verkehrsflächen sowie zwischen Gebäuden und können den Lichteinfall auf Fenster in Nachbargebäuden im weiteren Sinn (dh auch an der gegenüberliegenden Straßenseite) beeinträchtigen. Ihre Ausmaße werden daher begrenzt; der Bauwich bzw die Straßenfluchtlinie werden ihnen als Maßstab der Beurteilung zugeordnet.

2) Definition des Begriffs Straßenfluchtlinie in § 4 Z 29 NÖ BO 2014 sowie die Anm und Erl dazu.

3) Für die Benützung des „öffentlichen Grundes“ (öffentliches Gut) mit Vorbauten ist nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl 3700-0 dzt idF LGBl 2015/17, eine Gebrauchserlaubnis der Gemeinde erforderlich. Auf die Dauer ihres Bestands ist eine tarifmäßig bestimmte Gebrauchsabgabe an die Gemeinde zu entrichten.

Die Aufzählung der zulässigen Vorbauten samt Größenbeschränkung ist taxativ. Nach den Materialien wurden die Vorbauten und die Bezeichnungen der Vorbauten gegenüber der NÖ BauO 1996 an die aktuellen Bauweisen und die aktuellen Begriffe angepasst; somit ergeben sich klarere und anwendbarere Regeln (so Erl zu § 52 NÖ BO 2014).

Gegenüber § 52 Abs 1 NÖ BauO 1996 sind in § 52 Abs 1 NÖ BO 2014 folgende Vorbauten entfallen; sie sind daher auch nicht mehr zulässig: „Keller, Grundmauern und Fundamente bis 20 cm“ (§ 52 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996), „Gebäudesockel bis 20 cm und bis zu einer Höhe von 2 m“ (§ 52 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1996), „Stufen innerhalb des Sockelvorsprungs“ (§ 52 Abs 1 Z 3 NÖ BauO 1996), vorstehende Bauteile, die „der Anbringung von vorgehängten Fassaden sowie von Heizungs- und Klimaanlagen dienen“ (§ 52 Abs 1 Z 5 NÖ BauO 1996), „Verkleidungen von Schauseiten, z.B. Verputze, bis 3 m“ (§ 52 Abs 1 Z 6 NÖ BauO 1996) sowie „Sonnenblenden (starre Markisen)“ (§ 52 Abs 1 Z 8 NÖ BauO 1996).

4) Im Rahmen der Regelung der an der Straßenfluchtlinie und im vorderen Bauwich zulässigen Vorbauten kommt als Schauseite (= Fassade) jeweils nur die straßenseitige, traditionell so bezeichnete, Gebäudefront in Betracht; im Rahmen der Regelung der Zulässigkeit in den seitlichen oder hinteren Bauwich vorspringender Bauteile und Verkleidungen (§ 52 Abs 3 Z 2 NÖ BO 2014) kommen als Schauseiten aber auch die anderen Gebäudefronten in Betracht. Zur Gliederung und Gestaltung von Schauseiten werden heutzutage oft vorgefertigte Gesims-, Faschen- ua horizontal oder vertikal anzubringende Bauteile verwendet.

5) Nach der Rsp des VwGH wird unter einem Erker ein in der Regel geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden verstanden, der unter Umständen über ein Geschoß oder über mehrere Geschoße reichen kann. Dieser Gebäudeteil wird in der Regel nicht vom Boden hochgeführt, sondern ragt dem Gebäude frei vor oder wird von einem Mauervorsprung oder einer Säule gehalten. Ein Erker ist eine raumbildende Auskragung der Außenwand, die nur zur geringfügigen Vergrößerung eines Raumes dienen kann (zB unter Verweis auf , mwN). Als Erker oder erkerähnliche Bauteile werden nach Ansicht des VwGH keinesfalls großflächige, vor die Fassade vorspringende Ausbauten verstanden. Einem Bauteil, der über die gesamte Breite des dahinter liegenden Raumes vor die Fassade vorspringt, kann nicht mehr der Charakter eines Erkers oder erkerähnlichen Bauteiles zuerkannt werden. Vorbauten, die jeweils über die gesamte Breite des dahinter liegenden Raumes vor die Fassade vorspringen, können nicht als Erker oder erkerähnliche Bauteile angesehen werden (so unter Verweis auf , mwN).

6) „Gesamtlänge je Geschoß“ bezieht sich auf mehrere, nebeneinander geplante Vorbauten (zB Balkone).

7) Die Begrenzung der Länge solcher Vorbauten auf höchstens ein Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes soll die Ziele der Festlegungen bezüglich der Bebauungsweise und der Baufluchtlinien sichern (zB lockere Bebauung - höhere Wohnqualität). S bei Jud.

8) Ein vorderer Bauwich kann nur durch die Festlegung einer vorderen Baufluchtlinie im BPl entstehen. Damit scheidet die Anwendung des § 52 Abs 2 NÖ BO 2014 im ungeregelten Baulandbereich (Baulandbereich ohne Bebauungsplan) von vornherein aus.

Die Aufzählung der zulässigen Vorbauten samt Größenbeschränkung im vorderen Bauwich ist taxativ. Nach den Materialien wurden die Vorbauten und die Bezeichnungen der Vorbauten gegenüber der NÖ BauO 1996 an die aktuellen Bauweisen und an die aktuellen Begriffe angepasst; somit ergeben sich klarere und anwendbarere Regeln (so Erl zu § 52 NÖ BO 2014).

Gegenüber der § 52 Abs 2 NÖ BauO 1996 sind in § 52 Abs 2 NÖ BO 2014 folgende Vorbauten entfallen: Sonnenblenden (starre Markisen), Windfänge, Veranden und Wintergärten (§ 52 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996).

9) Mit der 5. Nov LGBl 2017/50 entfiel in der Aufzählung der Begriff „Terrasse“. S Erl zur 5. Nov LGBl 2017/50. Terrassen, die nicht statisch, also Last übertragend, mit dem jeweiligen Gebäude verbunden sind, gelten nicht als Vorbauten und wären daher im Bauwich zulässig.

10) Die Z 4 und 5 des § 52 Abs 2 NÖ BO 2014 wurden mit der 5. Nov LGBl 2017/50 eingefügt. S hierzu die Erl zur 5. Nov LGBl 2017/50. Die Z 4 des § 52 Abs 2 NÖ BO 2014 wurde mit der 7. Nov LGBl 2018/53 neu gefasst, wobei lediglich eine Klarstellung dahingehend erfolgte, dass sich in Angleichung an die mit der 7. Nov LGBl 2018/53 vorgenommene Neuregelung der Belichtungsregelungen der Schutzanspruch nur auf „bestehende bewilligte Hauptfenster“ (s dazu § 4 Z 21 NÖ BO 2014 idF der 7. Nov LGBl 2018/53 samt Erl und Anm dazu) bezieht, da ein Schutzanspruch nur rechtskonform errichteten Hauptfenstern zukommen kann. S dazu die Erl zur 7. Nov LGBl 2018/53.

11) Die Aufzählung der zulässigen Vorbauten samt Größenbeschränkung im seitlichen oder hinteren Bauwich ist taxativ. Nach den Materialien wurden die Vorbauten und die Bezeichnungen der Vorbauten gegenüber der NÖ BauO 1996 an die aktuellen Bauweisen und an die aktuellen Begriffe angepasst; somit ergeben sich klarere und anwendbarere Regeln (so Erl zu § 52 NÖ BO 2014).

Gegenüber § 52 Abs 3 NÖ BauO 1996 sind in § 52 Abs 3 NÖ BO 2014 folgende Vorbauten entfallen; sie sind daher auch nicht mehr zulässig: Erker, Sonnenblenden, Werbezeichen, Veranden, Wintergärten, Windfänge, Freitreppen und Terrassen (§ 52 Abs 3 Z 3 NÖ BauO 1996).

12) Wenn ein seitlicher oder hinterer Bauwich durch eine Baufluchtlinie verbreitert wird (s § 50 Abs 1 NÖ BO 2014), dürfen Vorbauten diese Baufluchtlinie höchstens in den festgelegten Ausmaßen überragen; die mit der Festlegung von Baufluchtlinien angestrebten Planungsziele müssen im Grundlagenbericht des BPl begründet dargelegt sein.

13) Als Wärmeschutzverkleidungen sind Wärmedämmverbundsysteme zu verstehen. Diese Ausnahmebestimmung ermöglicht im Interesse der Einsparung von Heizenergie und der Verringerung des Ausstoßes von CO2 die nachträgliche Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an allen Seiten von Gebäuden, die mit einer nachweisbar oder vermutlich (sog vermuteter Konsens; s bei § 33) vor dem erteilten Baubewilligung errichtet worden sind. S MB 8200-15 und 8200-17.

§ 52 Abs 4 NÖ BO 2014 wurde mit der 5. Nov LGBl 2017/50 geändert; die Wortfolge „sowie an Gebäuden, für die gemäß § 70 Abs. 6 erster Fall die Geltung der Bewilligung festgestellt wurde“ wurde angefügt. S Erl zur 7. Nov LGBl 2018/53.

Judikatur zur NÖ BauO 1996 (soweit weiterhin relevant)

1) Der Begriff des „freien Lichteinfalles unter 45°“ kommt im § 49 NÖ BauO 1996 betreffend die Anordnung von Gebäuden auf einem Grundstück vor, auch in den §§ 50 und 51 NÖ BauO 1996 betreffend den seitlichen und hinteren Bauwich, weiters im § 53 NÖ BauO 1996 betreffend die Höhe von Bauwerken, im § 54 NÖ BauO 1996 betreffend Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich, wie auch im § 70 NÖ BauO 1996 betreffend die Regelung der Bebauung vor.

Nach dem Sinngehalt dieser Normen, soweit sie die Wahrung des zuvor umschriebenen Lichteinfalles unter 45° auf Hauptfenster von Nachbargebäuden betreffen (...), wobei auch die Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 9 NÖ BauO 1996 jedenfalls im Ergebnis auch dem Schutz der Belichtung des (allerdings seitlichen) Nachbargrundstückes dient, ist das behauptete Nachbarrecht auf Wahrung des freien Lichteinfalles unter 45° auf die Hauptfenster des Nachbargebäudes zu bejahen. Der Grundsatz, wonach jeder Grundeigentümer durch Schaffung entsprechender Freiräume auf der eigenen Liegenschaft für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen hat, kommt nicht zum Tragen, wenn es um die Hauptfenster gegen die Straße geht, weil eine Straße bestimmungsgemäß grundsätzlich nicht zum Verbauen vorgesehen ist [hier ging es um einen brückenartigen Übergang über die Straße] ().

2) Die Baubewilligung wird für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden muss (Hinweis auf ). Es sind zwar Einzelfälle

denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „Aliud“ auszugehen ist, dies kann jedoch bei einer Verringerung des dreimetrigen Bauwichs um 18 cm nicht mehr gesagt werden (Hinweis ). Bedarf es aber einer neuen Baubewilligung infolge der festgestellten Lageänderung des Gebäudes, liegt keine für die Anwendbarkeit des § 52 Abs 4 NÖ BauO 1996 geforderte baubehördliche Bewilligung des Gebäudes vor dem vor ().

3) Der Grundsatz, wonach jedweder Grundeigentümer durch Schaffung entsprechender Freiräume auf der eigenen Liegenschaft für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen hat, bezieht sich nicht auf die Hauptfenster gegen die Straße, weil eine Straße bestimmungsgemäß grundsätzlich nicht zum Verbauen vorgesehen ist ().

4) Der Lichteinfall durch eine gläserne Konstruktion kommt nicht einem freien Lichteinfall gleich; nach allgemeiner Erfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass auch eine solche gläserne Konstruktion eine Minderung des Lichteinfalles bewirkt ().

5) Der VwGH hat - ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch in diesem Sinne - vor allem den vorspringenden Charakter eines Erkers für maßgebend angesehen (vgl ) und demgemäß solche Vorsprünge dann nicht mehr als erkerähnlich angesehen, wenn sie den Eindruck einer neuen geschlossenen Gebäudefront erwecken, wie zB durch eine geschlossene Aneinanderreihung von Gebäudevorsprüngen und Balkonen (vgl 06/2498/80), oder durch die Schließung eines umlaufenden Balkons, wodurch ein horizontal über die gesamte Breite der Fassade sich erstreckender, bis zum Dach reichender Vorsprung in Stockwerkshöhe entsteht (vgl ).

Hinsichtlich von Gebäudeteilen vorspringenden Charakters, die nicht den Eindruck einer neuen geschlossenen Gebäudefront im Sinne dieser Judikatur erwecken, wurden in der Rsp des VwGH zum Begriff der „Erkerähnlichkeit“ zwei weitere negative Voraussetzungen entwickelt: Danach darf ein solcher Vorsprung nicht selbst den Charakter eines Raumes haben (vgl ; , 81/06/0155; , 86/06/0005; , 89/06/0094; , 91/06/0184, und , 92/ 05/0001), wobei nach dem Sachverhalt dieser Erkenntnisse der Gebäudevorsprung jeweils durch eine mit der Fassade fluchtende Mauer von dem dahinterliegenden Raum getrennt war. Darüber hinaus darf ein solcher Vorsprung nach der Rsp nicht auf der ganzen Breite des dahinterliegenden Raumes vorspringen (so die zur TBO ergangenen Erkenntnisse des 06/2498/80; , 81/06/0155 und , 88/06/0120) ().

6) Durch eine Balkonverglasung verliert ein Balkon seine Funktion als solcher, durch die Umschließung wird er ein Zubau (, zur Stmk BauO).

7) Durch eine Balkonverglasung verliert ein Balkon seine Funktion als solcher, durch die Umschließung wird er ein Zubau (, zur Stmk BauO).

8) Ein Balkon liegt dann vor, wenn sich ein Gebilde überwiegend als offener Vorbau an einem Gebäude darstellt. Dies bedeutet aber keineswegs, ein „Balkon“ müsse an drei Seiten offen sein; am Charakter als „offener“ Vorbau ändert sich nichts, wenn zufolge einer Versetzung von Gebäudeteilen eine (weitere) Seite geschlossen ist, zwei Seiten aber offen bleiben. Zutreffend wurden diese Gebilde daher als Balkone [hier: im Sinne des § 33 Abs 1 lit b OÖ BauO] qualifiziert ().

9) Mit ihrem Vorbringen, dass die Regelungen über die Zulässigkeit von Vorbauten iSd § 52 Abs 3 NÖ BauO 1996 insbesondere der Erreichung der Ziele der Festlegung der Bebauungsweise und von Baufluchtlinien im Sinne einer lockeren Bebauung und höheren Wohnqualität dienen sollen und der Mindestabstand von Nachbargrundstücksgrenzen auch als Hindernis für Einbrecher (Fassadenkletterer) gedacht sei, woraus sich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ergebe, verkennen die Nachbarn, dass entsprechend der taxativen Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe nur insoweit subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen ().

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