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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

11. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-3965-9

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W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 26 Übergangsbestimmungen

MB zu 8500-0

Zu § 20 (alt; bisher §§ 3, 4 36)

Die Übergangsbestimmungen sollen gewährleisten, daß die nach den bisher geltenden Normen anerkannten Landes-, Gemeinde- oder Privatstraßen mit Merkmalen der Öffentlichkeit als solche im Sinne des neuen Gesetzes gelten.

MB zu 8500-1

Zu § 20 (alt):

§ 20 Abs. 5 in der Stammfassung wird durch die Übernahme der B 306 Semmering Ersatzstraße in das NÖ Landesstraßenverzeichnis (L 4168) obsolet.

§ 46 Abs. 15 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2002, bestimmt, dass für Vorhaben, welche durch Art. 5 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die bereits vor dem eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassen wurde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen ist. Da nach der Systematik des NÖ Straßengesetzes 1999 der Bau jeder Straße einer Bewilligung bedarf, soll die in der Übergangsbestimmung des § 20 Abs. 5 enthaltene Bewilligungsfiktion eine Rechtsgrundlage für Grundeinlösungen, Enteignungen und Bauführungen für alle Straßen bieten, deren Trassen durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor dem verordnet wurden. Zugleich soll sichergestellt werden, dass bei abgeschlossenen Enteignungsverfahren keine Ansprüche auf Rückübereignung wegen des Entfalls des Enteignungszwecks für den Bau oder die Umgestaltung einer Bundesstraße erhoben werden. Sofern die Widmung der Grundfläche, welche enteignet wurde, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, soll die Grundfläche dem Enteigneten zur Übernahme in sein Eigentum anzubieten und von diesem die Entschädigung rückzuerstatten sein.

Zu Abs. 6:

Gemäß § 46 Abs. 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2002, ist für Vorhaben, die durch Art. 5 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden, für die weiters am oder später eine Trassenverordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassen wurde („sonstige Vorhaben“) und für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 24a bis 24f UVP-G 2000 durchgeführt wurde, nur dann keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem straßenbaurechtlichen Genehmigungsbescheid oder einer straßenrechtlichen Trassenverordnung sicher gestellt und gegen diesen Rechtsakt ein dem § 24 Abs. 11 UVP-G 2000 gleichwertiger Rechtsschutz gewährt wird.

Die Trassenverordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie stellte bislang den wichtigsten Genehmigungsakt dar, in dem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt wurden und gegen den den Formalparteien gemäß § 19 Abs. 3 und 4 UVP-G 2000 Rechtsschutz in Form der Beschwerdebefugnis beim Verfassungsgerichtshof gewährt wurde. Wie den Erläuterungen zum Beschluss des Nationalrates vom betreffend Art. 11 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes entnommen werden kann, betrifft § 46 Abs. 15 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2002, jene Vorhaben, für die „bereits vor längerer Zeit“ eine Trassenverordnung nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassen wurde und für die eine „Überleitung der Beschwerdebefugnis nicht mehr erforderlich erscheint“. Demgegenüber betrifft § 46 Abs. 16 des zitierten Bundesgesetzes Vorhaben, für die eine derartige Trassenverordnung erst kurz vor dem In-Kraft-Treten des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes oder nicht mehr erlassen wurde; in diesen Fällen ist nach den Erläuterungen sicher zu stellen, dass ein grundlegender Genehmigungsakt vorgesehen ist, in den die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in europarechtskonformer Weise einfließen.

Die Übergangsbestimmung in Art. I Z. 31 stellt nunmehr für die in § 46 Abs. 16 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2002, angesprochene Fälle einerseits sicher, dass auch in diesen Fällen Genehmigungsakte existieren, in denen die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind; zum anderen wird durch den Verweis auf § 19 Abs. 3 und 4 UVP-G 2000 den dort genannten Formalparteien (Umweltanwalt, wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Standortgemeinde, angrenzende Gemeinden, Bürgerinitiativen), denen bislang die Beschwerde gegen die Trassenverordnung beim Verfassungsgerichtshof offen gestanden ist, die Möglichkeit eingeräumt, Berufung an die Landesstraßenbehörde II. Instanz sowie Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erheben.

MB zu 8500-2

Zu Abs 2 und 3:

Diese Änderungen ergeben sich aus dem geänderten Verhältnis von Bewilligungsverfahren und Aufnahme in das NÖ Landesstraßenverzeichnis. Da das NÖ Landesstraßenverzeichnis bereits seit dem in Kraft ist, ist Abs. 3 (alt) nicht mehr erforderlich. Schließlich erfolgt eine Berichtigung eines Grammatikfehlers in Abs. 2.

In § 26 Abs. 4 (neu) erfolgt die Zitatberichtigung aufgrund der Einfügung des § 11a (neu).

Anmerkungen

0) IdF der Nov LGBl 8500-2 2. Nov. Bisher § 20 (alt).

Mit der 1. Nov wurde Abs 5 neu gefasst und Abs 6 angefügt. Mit der 2. Nov wurde im Abs 2 des nunmehrigen § 26 (neu) nach dem Wort „erklärt“ das Wort „worden“ eingefügt und die Wortfolge „§ 6 dieses Gesetzes“ durch die Wortfolge „diesem Gesetz“ ersetzt. Abs 3 des § 26 (neu) entfiel, die bisherigen Absätze 4 bis 6 des § 20 (alt) erhielten im 3 26 (neu) die Bezeichnung 3 bis 5. Im Abs 4 des § 26 (neu) wurde das Zitat „§ 11 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 11a“ ersetzt.

1) Damit ist die Stammfassung des am in Kraft getretenen Gesetzes gemeint. Die Novellen enthalten keine Übergangsbestimmung.

2) § 5 Abs 2 NÖ LStG nannte die Zustimmung der Straßenverwaltung zu einer Sondernutzung „Bewilligung“; da die Straßenverwaltung nie Behördencharakter hatte, sind ihre seinerzeitigen Bewilligungen als Verträge zu qualifizieren.

Nicht alle vor dem geschlossenen Verträge über Sondernutzungen von Landes- bzw Gemeindestraßen-Grund und -Bauwerken auf diesen Straßen enthalten (ausreichende) Bestimmungen über die Abänderung oder Entfernung von baulichen Anlagen für die Sondernutzung. Daher gelten nach dieser Übergangsbestimmung für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlaubtenSondernutzungsanlagen die Bestimmungen des § 5 Abs 2 NÖ LStG, LGBl 100/1956 idF LGBl 8500-3, weiter, die besagen, dass die (Straßen)Behörde die Entfernung nicht bewilligter Anlagen(teile) jederzeit und die Abänderung oder Beseitigung bewilligter Bauführungen (gemeint sind Anlagen oder -teile) auf Kosten des Benützungsberechtigten dann verfügen kann, wenn dies durch die Verlegung oder sonstige Abänderung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendig wird, und dass ordnungsgemäß begründete Benützungsrechte durch die Übernahme der Straße in eine andere Straßengattung (Landes- oder Gemeindestraße) nicht berührt werden. Siehe nunmehr § 18 Abs 2 u 3 NÖ StG 1999.

Die Überleitung der Verträge derBundesstraßenverwaltung über Sondernutzungen vonBundesstraßen-Grund und -Bauwerken erfolgte durch §8 BStG-ÜbertragungsG, BGBl 50/2002 (Art 5), der besagt: „Die Bundesländer (...) treten an Stelle des Bundes in alle Rechtsverhältnisse des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die die ihnen übertragenen Liegenschaften und beweglichen Sachen gemäß § 4-6“ (Aufzählungen) „betreffen, mit Dritten ein, ohne daß es hiezu deren Zustimmung bedarf. Zu den genannten Rechtsverhältnissen zählen insbesondere auch jene, die sich auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 gründen.“ Da der Inhalt dieser Bestimmung Privatrecht ist, bedarf ihre Rechtswirksamkeit keiner gleich lautenden Bestimmung in diesem Gesetz.

3) Diese Bestimmung umfasst nur die gesamte Straße, nicht aber Nebenanlagen von Bundes- und Landesstraßen, die Gemeinden aufgrund von Vereinbarungen mit der Bundes- oder Landesstraßenverwaltung gebaut und seither verwaltet haben. Diese Bestimmung umfasst auch nicht die Straßen, die Gemeinden vertraglich oder formlos von anderen Erhaltern übernommen und seither erhalten und verwaltet, aber nicht - etwa für die inzwischen gestiegene Verkehrsbelastung - ausgebaut haben.

4) Diese Bestimmungen wurden aus dem BSt-ÜbertragungsG 2002 übernommen. Sie sind nicht mehr aktuell.

Judikatur

1) Ein Verwaltungsverfahren ist anhängig, wenn es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (siehe das Erkenntnis vom , 2002/05/0025). (Hier: Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ LStG 1999 war das gegenständliche Verfahren zwar infolge der Berufungsentscheidung zunächst rechtskräftig abgeschlossen, diese Rechtskraft ging aber infolge des die Berufungsentscheidung aufhebenden Bescheids der Vorstellungsbehörde rückwirkend verloren [vgl dazu ]. Daher ist davon auszugehen, dass das bereits mit der Zustellung der Ladung zur Verhandlung am amtswegig eingeleitete Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am anhängig war.) ().

2) Der Umstand, dass die im Beschwerdefall betroffenen Wege nicht öffentliches Gut sind, sondern im (grundbücherlichen) Eigentum der Gemeinde stehen, weist zunächst darauf hin, dass an ihnen kein Gemeingebrauch besteht. Die Begründung des Gemeingebrauches bedürfte eines besonderen Widmungsaktes, für den Gesetze, Verordnungen und individuelle Verwaltungsakte, aber auch eine langjährige Übung in Frage kommen. Wegen dieser außerbücherlichen Änderung des Rechtszustandes ist es möglich, dass an einer im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft kein Gemeingebrauch besteht und umgekehrt (vgl , EvBl 2003/134, 642) ().

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