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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

11. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-3965-9

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W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 44 Umlegungsbescheid

Anmerkungen

0) IdF der 1. Nov zum NÖ ROG 2014, LGBl 2016/63.

1) Das Gesetz nennt die Voraussetzungen, unter denen der Umlegungsplan zu genehmigen ist (Abs 1). Im Umlegungsbescheid ist darüber hinaus auch über die Abtretung zu Erschließungsstraßen, Geldleistungen und Geldabfindungen, die Neuregelung der Rechte Dritter, die Genehmigung vertraglicher Regelungen über Rechte Dritter und die Kosten des Umlegungsverfahrens zu entscheiden, sowie der Stichtag für die Änderung der Rechtsverhältnisse festzusetzen (Abs 2 Z 2 und 3). Die LReg entscheidet im Umlegungsbescheid über „civil rights“, was aber angesichts der Beschwerdemöglichkeit an das LVwG verfassungsrechtlich unproblematisch ist.

Baulandumlegungen sind nach der NÖ BO 2014 von der Bewilligungspflicht für Änderungen von Grundstücksgrenzen ausgenommen (§ 10 Abs 1). Ein Baulandgrundstück, das durch Umlegung ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist, gilt ex lege als Bauplatz (§ 11 Abs 1 Z 6).

2) Da das örtliche ROP der Umlegung nicht entgegenstehen darf (vgl auch Abs 8 Z 4), wird zumindest das Entwicklungskonzept (§ 13 Abs 2) ein Siedlungsgebiet vorsehen müssen. Im Flächenwidmungsplan können Wohnbauland (§ 1 Abs 1 Z 4) ausgewiesen und Aufschließungszonen (§ 16 Abs 4) festgelegt werden. Als Freigabevoraussetzung kommen die Rechtskraft des Umlegungsbescheides und die Erlassung eines Bebauungsplanes in Betracht.

3) Eine solche Festsetzung erübrigt sich insoweit, als der Zeitpunkt der Rechtsänderungen bereits gesetzlich fixiert ist (§ 45 Abs 1 und 3): Das Eigentumsrecht an Grundstücken geht mit der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung über. Ab diesem Zeitpunkt sind Geldleistungen binnen 3 Monaten an die Gemeinde, Geldabfindungen binnen 4 Monaten an die Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

4) Da der Umlegungsbescheid dingliche Wirkung hat, haften Rechte und Pflichten am jeweiligen Grundstück. Geht das Eigentumsrecht durch Verkauf oder im Erbweg auf einen Rechtsnachfolger über, so muss dieser die vorgeschriebene Geldleistung erbringen oder es steht ihm ein Anspruch auf Auszahlung der Geldabfindung zu. Dingliche Wirkung muss auch eine meritorische E des LVwG haben.

Judikatur

1) Erstreckt sich ein bewilligter Neubau über zwei Grundstücke, die als einheitlicher Bauplatz zu beurteilen sind, so hindert dies die Einbeziehung der Grundstücke in das Umlegungsverfahren grundsätzlich nicht. Ein gesonderter, voll erschlossener Bauplatz ist leichter verwertbar als die dem Bf zugewiesenen Teilflächen. Falls eine andere Teilung der Altgrundstücke als quer zu ihrer Längsdehnung nicht möglich ist und auch eine Zuteilung der neuen Bauparzelle an den Bf nicht in Betracht kommt, ist ihm jedenfalls eine Geldabfindung zuzuerkennen ( - Tir).

2) Die auf den Gebieten der Raumordnung und Baulandumlegung erfahrenen Mitglieder der Umlegungsoberbeh haben eine schriftliche „fachtechnische Stellungnahme zur Berufung“ erstattet. Dabei handelt es sich um ein Gutachten zweier Sachverständiger iSd § 52 Abs 1 AVG. Darin wird ua geklärt, ob das neu geformte Grundstück eine wesentlich bessere bauliche Nutzung und verkehrsmäßige Erschließung aufweist und ob die neu geformte Wegparzelle nicht nur der inneren Erschließung, sondern darüber hinaus auch der Haupterschließung der Gemeinde dient.

Das Verfahren über die Baulandumlegung betrifft civil rights iSd Art 6 EMRK. In Angelegenheiten, die als civil rights zu qualifizieren sind, muss ein unabhängiges und unparteiisches Tribunal entscheiden. Der VfGH hat in Kongruenz mit der Jud des EGMR mehrfach ausgesprochen, dass ein Tribunal derart zusammengesetzt sein muss, dass keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit seiner Mitglieder entstehen; bei dieser Beurteilung ist auch der äußere Anschein von Bedeutung. Der Umstand, dass zwei sachkundige stimmführende Mitglieder der Umlegungsoberbeh im Verfahren ein Gutachten in ihrer Eigenschaft als SV erstattet haben, ist jedenfalls geeignet, einerseits an der Neutralität dieser Mitglieder als SV, andererseits an ihrer Unbefangenheit als Entscheidungsträger - zu deren Aufgaben es ua gehört, die Schlüssigkeit der eingeholten SV-Gutachten zu beurteilen - Zweifel aufkommen zu lassen, aber auch an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder der Umlegungsoberbeh, die ihre E auf das Gutachten zweier Mitglieder gestützt haben. Angesichts dessen konnten zumindest dem äußeren Anschein nach Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Umlegungsoberbeh als Tribunal entstehen. Bereits der äußere Anschein reicht aus, um eine Verletzung des Art 6 EMRK zu bewirken ( VfSlg 17.525 - Tir).

3) Da einerseits die in der Doppelfunktion Behördenmitglied/Gutachter aufgetretenen Personen (VfSlg 17.525/2005) nunmehr als Behördenmitglieder durch andere ersetzt wurden und andererseits zum selben Beweisthema ein weiteres Gutachten eines ASV eingeholt wurde, führt die neuerliche Mitwirkung der übrigen Mitglieder - auch dem äußeren Anschein nach - nicht zu einem Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Umlegungsoberbeh als Tribunal iSd Art 6 EMRK.

Die öffentlichen Verkehrsflächen, für die Grund aufzubringen ist, sind für die innere Erschließung des Umlegungsgebietes erforderlich. Dies ergibt sich allein schon aus den Wegbreiten, die gerade noch für die innere Erschließung ausreichend sind. Sollten benachbarte Flächen als Wohngebiete ausgewiesen werden, wären die Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan zu richten.

Das Abstellen auf eine „objektive“ Sichtweise bei Beurteilung der Frage, ob sich durch das Umlegungsverfahren hinsichtlich des Grundstücks des Bf ein Vorteil im Hinblick auf die bauliche Nutzbarkeit oder die verkehrsmäßige Erschließung ergibt, entspricht dem Zweck einer Baulandumlegung. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums liegt somit nicht vor.

Es liegt keine Willkür vor, wenn die Beh mit ihrem besonderen, institutionalisierten Sachverstand das vom Bf nach Aufhebung der Erstentscheidung durch das Erk VfSlg 17.525/2005 im Zuge des fortgesetzten Verfahrens vorgelegte Privatgutachten selbst gewürdigt hat, ohne dieses einem weiteren externen Gutachter vorzulegen ( VfSlg 18.170 - Tir).

4) Der Bf bringt vor, dass von den 3.056 m2 Grundfläche, die er in das Umlegungsverfahren eingebracht habe, 791 m2 von einer 110-kV-Starkstromleitung überzogen seien und 2.265 m2 nicht. Nach Durchführung des Umlegungsverfahrens seien dem Bf - nach Abzug der 12,76 %, die jeder Beteiligte für die Anlegung eines Weges abtreten musste - 2.666 m2 zugewiesen worden, wobei 1.937 m2 nicht von einer Starkstromleitung überzogen seien. Dies bedeute, dass der Bf knapp 16 % der leitungsfreien Fläche abgeben habe müssen und nur 7 % jener Fläche, welche bereits von einer Starkstromleitung überzogen war. Die mitbeteiligte Partei habe 352,5 m2 an Grund eingebracht, welcher von einer Starkstromleitung überzogen gewesen sei, und erhalte nunmehr zwei absolut leitungsfreie Bauplätze. Gleichheitswidrig sei auch der Umstand, dass der Bf 12,76 % der von ihm eingebrachten Grundstücksfläche zur Schaffung eines Weges habe zur Verfügung stellen müssen, obwohl eines seiner neugebildeten Grundstücke keine direkte Verbindung zu diesem Weg aufweise.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass die Beh diesen Vorschriften keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Bf im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Beh Willkür geübt hätte. Ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt hier nicht vor.

Der Umlegungsbescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der stRspr des VfGH dann verfassungswidrig, wenn der Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Beh bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte. Dieser Fall läge nur dann vor, wenn die Beh einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre. Hier hat die Beh das Gesetz jedoch nicht denkunmöglich ausgelegt ( VfSlg 18.427 - Tir).

5) Voraussetzung für die Erlassung des Umlegungsbescheides ist nicht nur die Kundmachung der Auflegung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt, sondern auch die schriftliche Verständigung der Parteien von der Auflegung, wobei beide Publikationen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Wurden die Parteien von der Auflegung des Umlegungsbescheides nicht verständigt, konnte diese ihnen gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten. Durch die Stattgebung des Zustellantrages wird keine neuerliche Zustellung des Umlegungsbescheides bewirkt ( - Tir). Anm: Nach dem NÖ ROG ist wohl der Umlegungsplan, nicht aber der Umlegungsbescheid öffentlich aufzulegen. Der Bescheid ist allen Verfahrensparteien zuzustellen.

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