BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2.1.1. OIB-Richtlinie 1 idF der NÖ BTV 2014
Erl zu Anlage 1
Anlage 1 (OIB-Richtlinie 1 in der Fassung der NÖ BTV 2014)
Ausnahmen in Pkt. 2.3: Die Qualitätssicherungs- und die Überwachungsmaßnahmen sind im Anhang B der ÖNORM EN 1990 genau geregelt. Dort sind mehrere Möglichkeiten zur Erlangung der Zuverlässigkeit von Bauwerken enthalten. Aufgrund der Notwendigkeit der Anwendung dieser Norm bedarf es keiner weiteren landesrechtlichen Bestimmung.
S. 921