Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 40 Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung
EStR: Rz 7512 und Rz 7513
1
1. Kontext. § 40 ist iZm § 33 Abs 8 zu sehen, wonach der AVAB oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben sind, wenn die nach § 33 Abs 1 und 2 errechnete ESt negativ ist (Negativsteuer).
2
2. Verfahren. a) Anwendungsbereich. Die Erstattung erfolgt (ab der VA 2009) im Wege der VA gem § 39 oder § 41 (zur alten Rechtslage s 3. Aufl). Zu den Anspruchsvoraussetzungen der Absetzbeträge s § 33.
3
b) Höhe des Erstattungsbetrags. Die Erstattung erfolgt bis zum vollen Ausmaß des Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrags (EStR 7512 mit Beispiel), jeeinschließl des Kinderzuschlags (der Kinderabsetzbetrag bleibt außer Ansatz; LStR 811). Der Erstattungsbetrag beläuft sich somit bei einem Kind auf 494 €, bei zwei Kindern auf 669 €. Für das dritte und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um jeweils 220 € jährl. Der Unterhaltsabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 Z 3 ist nicht im Wege einer negativen Steuer gutzuschreiben (; LStR 812).
4
c) Frist. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen VAZ gestellt werden (EStR 7513). Hierfür stehen - auch im Internet (www.bmf.gv.at) - die Formulare E1 bzw L1 zur Verfüg...