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SWK 13-14, 10. Mai 2021, Seite 789

Wahlmöglichkeit zur Behandlung einer verdeckten Ausschüttung als Einlagenrückzahlung

Wahlrecht nur bis zum Ende des Kalenderjahres

Andrei Bodis

Der VwGH hat kürzlich ausgesprochen, dass eine Gesellschaft bis zum Ende des Kalenderjahres – somit bis zur Entstehung des Abgabenanspruchs für die zu veranlagende Körperschaftsteuer – grundsätzlich frei wählen kann, Vorteilszuwendungen an Gesellschafter als verdeckte Ausschüttungen oder als Einlagenrückzahlungen zu behandeln ( Ro 2019/13/0027). Nach Ablauf des Kalenderjahres besteht ein solches Wahlrecht – entgegen der Rechtsansicht des BFG – nicht mehr.

1. Ausgangsfall

Eine GmbH veräußerte im Jahr 2009 ihre 51%ige GmbH-Beteiligung an einen Dritten. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß im Ausmaß von rund 95 % direkt an den Alleingesellschafter ausgezahlt (aufgrund einer Forderungszession), die restlichen 5 % an die GmbH. Diese erfasste im Jahresabschluss auch nur die direkt ausgezahlten 5 % des Kaufpreises.

Das Finanzamt beurteilte den Vorgang als verdeckte Ausschüttung, nahm das Körperschaftsteuerverfahren wieder auf und erhöhte den Gewinn der GmbH im Ausmaß des an den Gesellschafter ausgezahlten Kaufpreises. Zudem zog es die GmbH zur Haftung für die – auf die Ausschüttung entfallende und nicht abgeführte – KESt heran. Die GmbH erhob Beschwerde gegen den Haftungsbe...

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