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SWK 13-14, 10. Mai 2021, Seite 844

Verdeckte Ausschüttung oder Einlagenrückzahlung – Wahlrecht nur bis zum Ende des Kalenderjahres

Entscheidung: Ro 2019/13/0027 (Amtsrevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 4 Abs 12 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH (Verkäuferin) veräußerte ihre Beteiligung an einer anderen GmbH. Ein wesentlicher Teil des Veräußerungserlöses wurde direkt dem Alleingesellschafter der Verkäuferin ausgezahlt, die Verkäuferin selbst erhielt – und versteuerte – hingegen nur einen geringfügigen Teil. Die Abgabenbehörde beurteilte den Vorgang als verdeckte Ausschüttung, nahm eine Gewinnerhöhung bei der Verkäuferin vor und zog diese zur Haftung für die nicht abgeführte KESt heran. Die Verkäuferin wollte den Vorgang hingegen – mangels vorhandener Gewinne – als Einlagenrückzahlung behandeln.

Das BFG gab der Beschwerde teilweise Folge, indem es im Ausmaß des Einlagenstands am Evidenzkonto (des Alleingesellschafters) ein Wahlrecht der Gesellschaft annahm, die Zahlung als Ausschüttung oder Einlagenrückzahlung zu behandeln.

Rechtliche Beurteilung: Grundsätzlich stand es einer Kapitalgesellschaft (nach der Rechtslage vor dem StRefG 2015/16) frei zu wählen, ob Zuwendungen an ihre Gesellschafter ertragsteuerlich als verdeckte oder offene Ausschüttungen oder als Einlagenrückzahlung ...

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