Personalverrechnung in der Praxis 2019
30. Aufl. 2019
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S. 137839. Meldungen – Auskunftspflicht – Prüfung
In diesem Kapitel werden Meldebestimmungen im Bereich des Abgabenrechts und des Arbeitsrechts dargestellt. Insbesondere enthält das Kapitel Informationen zu den sozialversicherungsrechtlichen Meldebestimmungen (Versichertenmeldungen, mBGM).
39.1. Im Bereich des Abgabenrechts
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Pflichten | Fristen | gem. |
PFLICHTEN GEGENÜBER DEM KRANKENVERSICHERUNGSTRÄGER | ||
Anforderung Versicherungsnummer | spätestens zeitgleich mit der Erstattung einer Anmeldung (→ 39.1.1.1.1.) | |
Anmeldung | vor Arbeitsantritt (→ 39.1.1.1.1.) | |
Abmeldung | binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung (→ 39.1.1.1.1.) | |
Änderungsmeldung (sofern nicht von der mBGM umfasst) | binnen 7 Tagen nach Eintritt der zu meldenden Änderung (→ 39.1.1.1.2.) | |
Adressmeldung Versicherter | binnen 7 Tagen nach deren Bekanntwerden (→39.1.1.1.1.) | |
Familienhospizkarenz/Pflegekarenz An-, Ab- und Änderungsmeldung | binnen 7 Tagen nach Eintritt der zu meldenden Änderung (→ 39.1.1.1.2.) | |
Anmeldung fallweise beschäftigter Personen | vor Arbeitsantritt (→ 31.3.2.1.) | |
mBGM (Selbstabrechnungsverfahren) | bis zum 15. des Folgemonats (→ 37.2.1.1., → 39.1.1.1.3.) | |
mBGM (Vorschreibeverfahren) | bis zum 7. des Monats, der dem Monat der Anmeldung oder Änderung der B... |