Personalverrechnung in der Praxis 2019
30. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 137839. Meldungen - Auskunftspflicht - Prüfung
In diesem Kapitel werden Meldebestimmungen im Bereich des Abgabenrechts und des Arbeitsrechts dargestellt. Insbesondere enthält das Kapitel Informationen zu den sozialversicherungsrechtlichen Meldebestimmungen (Versichertenmeldungen, mBGM).
39.1. Im Bereich des Abgabenrechts
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pflichten | Fristen | gem. |
PFLICHTEN GEGENÜBER DEM KRANKENVERSICHERUNGSTRÄGER | ||
Anforderung Versicherungsnummer | spätestens zeitgleich mit der Erstattung einer Anmeldung (→ 39.1.1.1.1.) | |
Anmeldung | vor Arbeitsantritt (→ 39.1.1.1.1.) | |
Abmeldung | binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung (→ 39.1.1.1.1.) | |
Änderungsmeldung (sofern nicht von der mBGM umfasst) | binnen 7 Tagen nach Eintritt der zu meldenden Änderung (→ 39.1.1.1.2.) | |
Adressmeldung Versicherter | binnen 7 Tagen nach deren Bekanntwerden (→39.1.1.1.1.) | |
Familienhospizkarenz/Pflegekarenz An-, Ab- und Änderungsmeldung | binnen 7 Tagen nach Eintritt der zu meldenden Änderung (→ 39.1.1.1.2.) | |
Anmeldung fallweise beschäftigter Personen | vor Arbeitsantritt (→ 31.3.2.1.) | |
mBGM (Selbstabrechnungsverfahren) | bis zum 15. des Folgemonats (→ 37.2.1.1., → 39.1.1.1.3.) | |
mBGM (Vorschreibeverfahren) | bis zum 7. des Monats, der dem Monat der Anmeldung oder Änderung der B... |