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SWK 13-14, 5. Mai 2018, Seite 599

Prüfung der Kapitalabfluss- und Kapitalzufluss-Meldungen

Fragen-Antworten-Katalog für die Praxis

Hermann Madlberger

Nach § 7 Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) – das dadurch auch zu einem Kapitalzufluss-Meldegesetz wurde – ist die Meldepflicht wahrzunehmen (1) für Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft für den Zeitraum von bis , (2) für Kapitalzuflüsse aus dem Fürstentum Liechtenstein für den Zeitraum von bis . Die Meldungen sind spätestens bis zu erstatten. Die Abgabenbehörden sind gem § 12 KapMeldeG verpflichtet, einlangende Meldungen von Kapitalzuflüssen der elektronischen Dokumentation gem § 114 Abs 2 BAO hinzuzufügen und iSd § 115 Abs 1 BAO lückenlos zu prüfen. Darüber hinaus besteht eine Meldepflicht gem § 3 iVm § 16 KapMeldeG von 50.000 Euro übersteigenden Kapitalabflüssen für den Zeitraum vom bis zum (!). Aus den Kapitalzufluss- und den Kapitalabflussmeldungen wurden 6.000 Fälle mittels Risikoauswahl bestimmt und den Finanzämtern zur (Betriebs-)Prüfung übermittelt. Dabei stellen sich zahlreiche verfahrensrechtliche Fragen. Die folgende Übersicht versucht, Antworten für die Praxis zu geben.

1. Zahlen und Fakten

Insgesamt sind per März bzw Mai 2017 19.189 Zuflussmeldungen eingelangt, davon 15.345 betreffend die Schweiz und 3.844 betreffend Liechtenstein. Der gemeldete Kapitalzufluss betrug dab...

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