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SWK 18, 20. Juni 2018, Seite 814

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei Prüfungsmaßnahmen zu Kapitalabflussmeldungen

Wann muss die Herkunft des abgeflossenen Kapitals offengelegt werden?

Sebastian Starl

Kapitalabflüsse von Konten oder Depots natürlicher Personen müssen seit – wenn sie den Betrag von 50.000 Euro erreichen oder übersteigen – von Banken an das BMF gemeldet werden. In der Praxis ist vermehrt zu beobachten, dass gemeldete Kapitalabflüsse von den Abgabenbehörden zum Anlass genommen werden, um Informationen über die Herkunft des abgeflossenen Kapitals zu erlangen, um dieses auf die abgabenrechtliche Bedeutsamkeit hin zu überprüfen. In welchem Umfang die Abgabenpflichtigen in diesen Fällen nach abgabenverfahrensrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, Auskunft über die Vermögensherkunft zu erteilen oder an entsprechenden Prüfungsmaßnahmen mitzuwirken, soll dieser Beitrag aufzeigen. Gerade in diesem Zusammenhang besteht für den Abgabenpflichtigen aber auch die Gefahr, sich im Hinblick auf ein bereits begangenes Finanzvergehen durch Auskunftserteilung oder Mitwirkung selbst zu belasten. Aus diesem Grund sollen auch etwaig bestehende Konflikte mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Nemo-tenetur-Grundsatz (Selbstbeschuldigungsverbot) aufgezeigt und thematisiert werden.

1. Meldung qualifizierter Kapitalabflüsse

1.1. Allgemeines

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) wa...

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