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bau aktuell 3, Mai 2023, Seite 129

Arbeitsgemeinschaft oder Generalunternehmer?

Teil 2: Gewerberechtliche Fragen

Christoph Wiesinger

Am Beginn eines Bauvorhabens stellt sich, sofern nicht nach Gewerken ausgeschrieben wird, in vielen Fällen die Frage, ob der Werkunternehmer die Bauleistung allein erbringen kann oder zur Erbringung auch auf andere Unternehmen zurückgreifen muss. Die Frage, ob die Leistungserbringung in Form einer Arbeitsgemeinschaft (kurz: ARGE) oder als Generalunternehmer erfolgen soll, lässt sich weder allgemein beantworten noch spielen ausschließlich rechtliche Überlegungen eine Rolle. Im Folgenden werden gewerberechtliche Fragen, die sich bei Arbeitsgemeinschaften oder Generalunternehmer-Subunternehmer-Verhältnissen stellen, untersucht.

1. Gewerberechtsfähigkeit

Unter Gewerberechtsfähigkeit ist zu verstehen, dass jemand eine Gewerbeberechtigung erlangen kann; diese richtet sich nach der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit. Gewerberechtsfähig sind somit natürliche Personen (§ 8 Abs 1 GewO 1994), ­juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (§ 9 Abs 1 GewO 1994). Da die Arbeitsgemeinschaft aber in rechtlicher Hinsicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist und damit keine Rechtspersönlichkeit hat, kann sie selbst kein Gewerbe anmelden. Aus der rechtlichen Unfähigkeit, ein Gewerbe anmelden zu können, folgt, dass eine A...

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