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Schätzung oder Nachweis?
Zur Mehrkostendiskussion nach
Der OGH hat in der Entscheidung vom , 6 Ob 136/22a, neuerlich zur Frage des Ersatzes von Mehrkosten Stellung genommen. Durch diese Entscheidung hat die Diskussion über Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf Ersatz von Mehrkosten nach § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB neue Impulse erhalten. Dies bietet Gelegenheit, die Auffassung des Erstautors in Erinnerung zu rufen und im Hinblick auf in der Literatur mitunter zu beobachtende Missverständnisse in einigen Punkten zu präzisieren.
1. Juristischer Teil
1.1. Die Entscheidung 6 Ob 136/22a
Der Kläger hatte Mehrkosten für Erschwerungen aufgrund von COVID-19-Maßnahmen begehrt. Der OGH stellte die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts des § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB („Wurde er ... verkürzt, ...“) seien für die erfolgreiche Geltendmachung von Mehrkostenforderungen die Behauptung und der Beweis von konkret entstandenen Mehrkosten erforderlich. Aus den zitierten Entscheidung ergebe sich eindeutig, dass es einer entsprechenden klägerischen Behauptung der Mehrkosten als Verkürzung bzw Nachteil sehr wohl bedürfe und es etwa nicht lediglich darum gehen könne, die Preisvereinbarung für den Verzögerungszeitraum (zB durch Heranziehung des vereinbarten ...