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Kein Schlussrechnungsvorbehalt nötig bei nachträglich beauftragten Leistungen
bauaktuell 2023/7
Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110
1. Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110 dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen, sodass der Auftraggeber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen kann.
2. In eine Schlussrechnung können aber nur solche Leistungen aufgenommen werden, die bereits erbracht wurden oder zumindest aufgrund des bestehenden Auftrags noch geschuldet werden. Daher muss auch einem Werkbesteller bewusst sein, dass mit der Bezahlung einer Schlussrechnung keine Leistungen abgegolten werden, die erst nachträglich beauftragt werden, sodass es diesbezüglich auch keines ausdrücklichen Vorbehalts in der Schlussrechnung bedarf.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Trockenbauarbeiten. Auf das Vertragsverhältnis ist die ÖNORM B 2110 anzuwenden. Obwohl gleitende Deckenanschlüsse vereinbart waren, hat die Klägerin die Deckenanschlüsse teilweise verschraubt. Es kam daraufhin zu Riss- und Spaltbildungen, die auf eine Deckendurchbiegung zurückzuführen waren. Dennoch legte die Klägerin am ihre Schlussrechnung. Während die Beklagte die Klägerin für den Schaden verantwortlich machte, sah si...