Praxishandbuch WEG I Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2023
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1. Einführung
Hausbesorger sind nach der Legaldefinition des § 2 HausbG Personen, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben. Beim betreuten Haus muss es sich um ein Wohnhaus, gleichgültig ob Ein- oder Mehrparteienhaus, handeln. Der Hausbesorger kann auch nur für einzelne Hausteile (zB einzelne Stiegen) bestellt werden.
Es besteht keine Pflicht zur Einrichtung eines Hausbesorgerpostens.
Hausbesorger sind ein gesetzliches Auslaufmodell. Gemäß § 31 Abs 5 ist das HausbG auf Arbeitsverhältnisse, die nach dem abgeschlossen werden, S. 484nicht mehr anzuwenden. Für danach eingegangene Arbeitsverhältnisse gilt allgemeines Arbeitsrecht, also insbesondere das ABGB und die GewO, da mit der Hausbetreuung beauftragte Arbeitnehmer idR als Arbeiter zu qualifizieren sind. Damit entfällt für diese Arbeitnehmer, die als Hausbetreuer bezeichnet werden, der starke Bestandschutz des HausbG, auch wenn ihnen eine Dienstwohnung überlassen wurde. Da eine dem HausbG vergleichbare gesetzliche Regelung für Hausbetreuer fehlt, müssen die Tätigkeiten sowie allgemein die Rechte und Pflichten von Hausbetreuern umfassend vertraglich geregelt w...