Praxishandbuch WEG I Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2023
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1. Praxis in der Anbotslegung
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Käufer zum Zeitpunkt der Angebotslegung noch keine Klarheit über die gewünschte Akquisitionsstruktur haben. Dies hat oft steuerliche Hintergründe; gelegentlich allerdings auch rechtliche (Stichwort Hauptwohnsitznutzung).
Aus diesem Grund finden sich in Kaufanboten immer wieder Formulierungen, wie die folgende: „Der Anbotsteller hat das Recht – auch noch nach Annahme des Kaufanbots – eine bestehende oder noch zu gründende Gesellschaft als Käufer namhaft zu machen.“
Die tatsächliche Namhaftmachung und sodann der „Eintritt“ eines anderen Käufers birgt allerdings das Risiko der doppelten GrESt-Belastung.
Der GrESt unterliegen nämlich gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung von Grundstücken begründen. Das GrEStG unterwirft auch die Vertragsübernahme nach § 1 Abs 1 S. 436Z 3 GrEStG (Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches) sowie die Übernahme der Rechtsposition des Anbotstellers nach § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG (Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot) der GrESt.
Zunächst fällt nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG jedenfalls Grunderwerbsteuer an, wenn ein Verkäufer das (unbedingte) Anbot eines Käufers annimmt. Es f...