Praxishandbuch WEG I Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2023
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Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens ist zwischen dem Tod des alleinigen Wohnungseigentümers gemäß § 12 WEG und dem Ableben des Wohnungseigentümerpartners gemäß § 14 WEG zu unterscheiden.
S. 1641. Tod eines Wohnungseigentümers
Stirbt der (alleinige) Wohnungseigentümer, fällt das Wohnungseigentumsobjekt (WE-Objekt) gemäß § 12 WEG in die Verlassenschaft; es bildet daher einen Bestandteil des Nachlassvermögens. Dem Unteilbarkeitsgrundsatz entsprechend wird der Mindestanteil grundsätzlich nicht auf mehrere Personen aufgeteilt (zu den Ausnahmen siehe sogleich Kap 1.2.2.).
Der im Verlassenschaftsverfahren aufzunehmende Gegenstand ist das Eigentum am Mindestanteil (WE-Objekt), gekennzeichnet durch das ideelle Miteigentum an der gesamten Liegenschaft verbunden mit dem Wohnungseigentum (dem ausschließlichen Nutzungsrecht beziehungsweise Verfügungsrecht) an einem bestimmten Objekt.
1.1. Qualifikation des Nachfolgers
Es stellt sich eingangs die Frage, wer Nachfolger des verstorbenen Wohnungseigentümers sein kann. Gemäß § 532 Satz 2 ABGB wird die Person, der das Erbrecht gebührt, als Erbe bezeichnet. Erbe ist daher jene Person, die nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens in die vererbbaren Rechte und Pflichten – allein oder bei einer Mehrhei...