Praxishandbuch WEG I Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2023
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1. Die Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte
Gemäß § 16 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz („WEG“) kommt die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dem Wohnungseigentümer zu.
Diese gesetzliche Bestimmung normiert das Recht des Wohnungseigentümers, das Wohnungseigentumsobjekt samt Zubehör ausschließlich nutzen und allein darüber zu verfügen zu können. Das ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers ist daher ein Individualrecht. Der Wohnungseigentümer hat das ausschließliche Nutzungsrecht an seinem jeweiligen Wohnungseigentumsobjekt samt Zubehör, jedoch nicht an anderen Teilen der Liegenschaft. Die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft – also des gesamten Gebäudes – obliegt der Mehrheit der Wohnungseigentümer gemäß § 28 WEG.
Im Gegensatz zum schlichten Miteigentum, wo der Miteigentümer lediglich aliquote Anteile an der Liegenschaft hat und die Nutzung der Liegenschaft ohne spezielle Regelung gemeinsam erfolgt, ist der Wohnungseigentümer ausschließlich zur Nutzung seines Wohnungseigentumsobjekts berechtigt. Die Begründung von Wohnungseigentum wird im Grundbuch angemerkt und das Wohnungseigentum S. 126wird untrennbar mit den Miteigentumsanteilen des Wohnungseigentümers verbunden. Daher ist aus dem Grundbuch ersichtlich, welcher Wo...