Praxishandbuch WEG I Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2023
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1. Allgemeines
Die Willensbildung der Wohnungseigentümer bezüglich Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung erfolgt primär in der Eigentümerversammlung durch die Fassung von Beschlüssen. Die Voraussetzungen für die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer, insbesondere das Zustandekommen, die Bekanntmachung und die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ist in den § 24 ff Wohnungseigentumsgesetz („WEG“) geregelt. Die Wohnungseigentumsgemeinschaft kann nur über Maßnahmen der Verwaltung der Liegenschaft abstimmen. Die Willensbildung kann durch eine in der Eigentümerversammlung erfolgte mündliche Stimmabgabe bzw mit ergänzender schriftlicher Beschlussfassung, durch schriftlichen Umlaufbeschluss oder durch Teilnahme an der Eigentümerversammlung im Wege elektronischer Kommunikation, etwa durch eine Videokonferenzverbindung, erfolgen.
2. Die Eigentümerversammlung
Die Eigentümerversammlung stellt die willensbildende Zusammenkunft der Wohnungseigentümer dar. Gemäß § 25 Abs 1 WEG ist die Eigentümerversammlung grundsätzlich alle zwei Jahre physisch abzuhalten, außer:
bei einer anderslautenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsvertrag;
bei Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung aufgrund eines Beschlu...