Praxishandbuch WEG I Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2023
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1. Gesetzliche Grundlage
Das WEG regelt den Verwalter von Wohnungseigentumsobjekten umfassend im 6. Abschnitt, § 18 bis 28 WEG.
Dieser Abschnitt befasst sich – neben dem Verwalter – mit der Eigentümergemeinschaft und dem Vorzugspfandrecht.
Zunächst sieht § 18 WEG Regelungen im Zusammenhang mit der Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft vor. Dort finden sich auch Regelungen zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft für den Fall, dass ein Verwalter bestellt ist.
Unmittelbar darauf folgend regelt § 19 WEG die Bestellung des Verwalters und § 20 WEG dessen Aufgaben und Befugnisse.
§ 21 WEG sieht weiterfolgend Regelungen im Zusammenhang mit der Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags vor. In § 22 WEG ist unter anderem geregelt, dass der Eigentümervertreter (aus dem Kreis der Wohnungseigentümer gewählte natürliche Person) die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem bestellten Verwalter vertritt.
Die Bestimmungen des § 23 WEG betreffen den vorläufigen Verwalter. Unmittelbar nach § 24 WEG (der Regelungen zu den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft enthält), regelt § 25 WEG die Eigentümerversammlung. Diese Bestimmung sieht umfassende Rechte und Pflichten des Verwalters im Zusammenhang mit der Eigentümerversammlung vor.