Praxishandbuch WEG I Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2023
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S. 221. Grundsätzliches
Das Teilungsverfahren ist dreistufig. Die Geltendmachung des Aufhebungsanspruches durch die Teilungsklage bildet die erste Stufe. Um die Rechtsbeziehung der Miteigentümer vollständig zu beenden, ist es erforderlich, dass zu dieser ersten Stufe die richterliche Rechtsgestaltung durch Teilungsurteil als zweite Stufe und schließlich der Vollzug als dritte Stufe hinzutritt. Erst der Vollzug der Teilung hat das endgültige Erlöschen der Miteigentumsgemeinschaft zur Folge.
Der Aufhebungsanspruch ist grundsätzlich unbedingt und bedarf keiner weiteren Begründung aus der Interessenlage des die Aufhebung begehrenden Klägers. Jedem Miteigentümer steht es daher grundsätzlich frei, jederzeit die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu begehren. Dem unbedingten Aufhebungsanspruch sind nur durch die Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils für die Übrigen – siehe weiter unten – Schranken gesetzt.
Die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft kann entweder durch Naturalteilung/Realteilung (diese Begriffe werden in der Rechtsprechung synonym genutzt) – Teilung in natura oder Begründung von Wohnungseigentum – oder durch Zivilteilung – gerichtliche Feilbietung – erfolgen. Es ste...