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SWK 36, 20. Dezember 2019, Seite 1584

Kfz-Kennzeichenerfassung und „Bundestrojaner“ verfassungswidrig

Entscheidungen: , G 181-182/2019.

Normen: § 54 Abs 4b SPG; § 57 Abs 2a SPG; § 98a Abs 2 Satz 1 StVO; § 134 Z 3a StPO; § 135a StPO

Der VfGH hat mehrere Gesetzesbestimmungen des 2018 verabschiedeten „Sicherheitspakets“ als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobenen Bestimmungen betreffen

  • die verdeckte Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkern mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen;

  • die Verarbeitung von Daten aus Section-Control-Anlagen durch die Sicherheitsbehörden;

  • die verdeckte Überwachung verschlüsselter Nachrichten durch Installation eines Programms auf einem Computersystem; sowie

  • die Ermächtigung, zum Zweck der Installation dieses Überwachungsprogramms in Räumlichkeiten einzudringen, Behältnisse zu durchsuchen und spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden.

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