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Erhöhen stehengelassene Gewinne das Kapitalkonto eines kapitalistischen Mitunternehmers?
Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter aus Sicht der Gesellschaft
Lassen Gesellschafter einer Personengesellschaft zugewiesene Gewinnanteile am Verrechnungskonto stehen, stellt sich die Frage, ob diese das für die Anwendung des § 23a EStG relevante steuerliche Kapitalkonto (KapK 1) und damit den Spielraum für die Ausgleichsfähigkeit zukünftiger Verluste erhöhen. In Literatur und Verwaltungspraxis wird diese Frage bislang unterschiedlich beantwortet. Vor dem Hintergrund des Regelungszwecks sowie unternehmens- und steuerrechtlicher Aspekte wird eine sachgerechte Lösung gesucht.
1. Ausgangsproblem
Entfaltet eine natürliche Person als kapitalistischer Mitunternehmer keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, greift für Verluste aus dieser Mitunternehmerschaft insoweit eine Ausgleichssperre, als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich dieses erhöht (§ 23a EStG).
Derartige Wartetastenverluste sind erst mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre zu verrechnen, wobei auch Übergangs- und Veräußerungsgewinne heranzuziehen sind. Die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten eines kapitalistischen Mitunternehmers ist daher stark vom Stand des steuerlichen Eigenkapitalkontos im Gesamthandvermögen der Gesellschaft abhängig. Damit rückt die Frage in den Vordergrund, ...