TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
J. Reich-Rohrwig

Erbrecht

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4199-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Erbrecht (2. Auflage)

S. 22117. Kapitel

Zutritt zum Banksafe, Abhebung von Bankkonten und Sparbüchern

17.1. Haben Erben und testamentarisch Bedachte Zugang zum Banksafe des Erblassers?

17.1.1. Mietvereinbarung über Banksafes

Bisweilen befinden sich erhebliche Werte des Nachlasses im Banksafe des Verstorbenen. Der Zugang der Erben zu diesem Banksafe richtet sich grundsätzlich nach der vom Verstorbenen mit dem Vermieter des Safes getroffenen Vereinbarung. Gängige Safebedingungen (Mietverträge) österreichischer Banken über die Vermietung von Banksafes unterscheiden in der Regel zwischen Bevollmächtigten eines Mieters einerseits und Mitmietern andererseits.

Die Mietverträge für Safes regeln häufig, dass die Vollmacht eines Zutritts-Bevollmächtigten mit dem Ableben des Mieters endet, sodass die Bank keinem Bevollmächtigten mehr Zutritt gewähren wird, sobald sie vom Tod des Mieters erfährt. Das schließt freilich nicht aus, dass ein Bevollmächtigter auch nach dem Tod eines Mieters noch faktisch Zugang erhalten könnte, solange die Bank vom Ableben nicht erfahren hat.

Gibt es hingegen zwei oder mehrere Mitmieter des Bankschließfaches, so ist der Zugang eines Mitmieters durch das Ableben des anderen Mieters grundsätzlich nic...

Daten werden geladen...