Erbrecht
2. Aufl. 2020
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S. 16110. Kapitel
Flucht vor dem österreichischen Erb- und Pflichtteilsrecht
Vor Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO), die in der gesamten Europäischen Union (mit Ausnahme von Irland, Großbritannien und Dänemark) unmittelbar anwendbares und vereinheitlichtes Recht wurde, bestimmte sich nach österreichischer Rechtslage das anwendbare Erbrecht allein nach der Staatsbürgerschaft des Verstorbenen. Seit der EuErbVO kommt das österreichische Erbrecht und damit das österreichische Pflichtteilsrecht grundsätzlich zur Anwendung, wenn der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte.
Durch die gezielte Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ein anderes Land, das entweder kein Pflichtteilsrecht kennt oder in dem die Fristen zur Berücksichtigung von Schenkungen bereits abgelaufen sind, kann ein österreichischer Staatsbürger faktisch eine Rechtswahl für ein ihm genehmeres ausländisches Erbrecht, einschließlich des Pflichtteilsrechts, treffen, sofern nicht der subsidiäre Anknüpfungstatbestand einer weiterhin bestehenden „offensichtlich engeren Verbindung“ zu Österreich eingreift.
Wer ins Ausland übersiedelt, muss daher seine „Brücken nach Österreich“ wirklich „ab...