Erbrecht
2. Aufl. 2020
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S. 1539. Kapitel
Erbunwürdigkeit von Ehegatten, Kindern und Dritten
9.1. Allgemeines
Wer erbunwürdig ist, weil er besondere – gesetzliche definierte – Verfehlungen begangen hat, erbt grundsätzlich nichts und hat auch keinen Pflichtteilsanspruch. Dies gilt auch ohne testamentarische Anordnung durch den Erblasser.
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Erbunwürdigkeit, nämlich die „absolute“ und die „relative“ Erbunwürdigkeit.
9.1.1. Absolute Erbunwürdigkeit
Absolute Erbunwürdigkeit beseitigt die Erbfähigkeit von Gesetzes wegen, ohne dass es einer Anordnung durch den Erblasser bedarf. Vereinfacht gesprochen: Bei Verwirklichung der absoluten Erbunwürdigkeitsgründe muss der Erblasser keine „Enterbung“ anordnen; sie erfolgt automatisch (Regel), außer der Erblasser hat dem „Erbunwürdigen“ verziehen (Ausnahme).
Absolut erbunwürdig ist,
wer eine schwere gerichtlich strafbare Vorsatztat gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft begangen hat oder
den letzten Willen des Erblassers absichtlich vereitelt bzw dies versucht hat.
9.1.2. Relative Erbunwürdigkeit
Relative Erbunwürdigkeit führt nur dann kraft Gesetzes zum Ausschluss des erbrechtlichen Erwerbs, wenn der Erblasser aufgrund seiner Testierunfähigkeit...