Erbrecht
2. Aufl. 2020
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S. 936. Kapitel
Formvorschriften für Testamente (letztwillige Verfügungen)
6.1. Allgemeines
In Österreich sind ca 1,75 Millionen Testamente bei der Notariatskammer und der Rechtsanwaltskammer registriert. Dazu kommen noch – laut Berechnungen einer Rechtsschutzversicherung – mehr als eine Million Testamente, die eigenhändig verfasst und selbst aufbewahrt werden. In Anbetracht dessen, dass mehr als die Hälfte aller Testamente als „fremdhändige Testamente“ errichtet werden, sind die durch die Erbrechtsreform verschärften Formvorschriften für fremdhändige Testamente von besonderer Bedeutung.
Damit eine letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnis) gültig – also wirksam – ist, müssen die gesetzlichen Formvorschriften zwingend eingehalten werden. Art 27 EuErbVO enthält dazu eine Regelung, und nach der Haager Testamentskonvention können Testamente auch im Ausland wirksam errichtet werden, wenn sie etwa nach dem Recht des Staates formgültig errichtet werden, dessen Staatsbürger der Verfügende ist, oder das Recht jenes Staates, in dessen Staatsgebiet das Testament errichtet wird, eingehalten wird. Die Formvorschriften müssen grundsätzlich – mit Ausnahmen – bereits bei der Errichtung des Testaments...