Praxisbeispiele zur Einkommensteuer
1. Aufl. 2017
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S. 18532. Sonderausgaben – Verlustabzug und Verlustvortrag
Schwierigkeitsgrad: 🌶🌶
Normen: § 18 Abs 6 EStG
Erlässe: EStR 2000 Rz 4502 bis 4538
Deskriptoren: Sonderausgaben, Verlustabzug, Verlustvortrag
Sachverhalt
Gustav Glas betreibt einen Einzelhandel. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG. Der Betrieb hat im Zeitraum 2011 bis 2014 Verluste iHv EUR 40.000 (EUR 10.000 pro Jahr) erzielt. Mit Social-Media-Marketing und einem neuen Onlineshop schafft es Herr Glas, seinen Einzelhandel aus den roten Zahlen zu bekommen. Im Jahr 2015 erzielt Herr Glas einen steuerpflichtigen Gewinn (= Gesamtbetrag der Einkünfte) iHv EUR 5.000, im Jahr 2016 bereits einen Gewinn iHv EUR 15.000.
Frage
Kann Herr Glas die Verluste aus den Jahren 2011 bis 2014 in den Jahren 2015 und 2016 berücksichtigen?
Lösung
Als Sonderausgaben sind nach § 18 Abs 6 EStG auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (sog Verlustabzug). Im Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben stellt der Verlustabzug keine Ausgaben, sondern eine periodenübergreifende notwendige Ergänzung zur Gewinnermittlung, zum Nettoprinzip und zur Abschnittsbesteuerung dar.
Zu unterscheiden ist der Verlustabzug vom Verlustausgleich gem § 2 Abs 2 EStG. Der Verlustausgleich betrifft die Verluste des...