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Praxisbeispiele zur Einkommensteuer
Renner/Aigner

Praxisbeispiele zur Einkommensteuer

Fälle mit Lösungen und Anmerkungen

1. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-3384-8

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Praxisbeispiele zur Einkommensteuer (1. Auflage)

S. 9816. Absetzung für Abnutzung (AfA)

Schwierigkeitsgrad: 🌶🌶

Normen: §§ 4, 7 EStG

Erlässe: EStR 2000 Rz 3101 ff

Deskriptoren: Absetzung für Abnutzung, AfA, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Leasing

Sachverhalt

Max Mayer betreibt ein auf bestimmte 3D-Drucke spezialisiertes Einzelunternehmen (Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG; Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr). Folgende Sachverhalte haben sich im Rahmen des Geschäftsbetriebs im Jahr 2016 zugetragen:

a)

Für den Aufbau eines neuen Standortes wurde ab eine 250 m2 große Geschäftsfläche befristet auf sechs Jahre angemietet. Am erfolgte die Lieferung inklusive Montage des im März desselben Jahres bestellten Einbauschranks (EUR 4.500) sowie weiterer speziell an die Gegebenheiten der Geschäftsfläche angepasster Büromöbel (EUR 3.000). Herr Mayer geht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Möbel von zehn Jahren aus. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass sämtliche Gegenstände nach Ablauf des Bestandverhältnisses auf den Vermieter übergehen. Herr Mayer plant, den Mietvertrag nach Ablauf der vereinbarten Bestandsdauer nicht zu verlängern.

b)

Für einen anderen Standort (der im Eigentum von Herrn Mayer steht) wird von Herrn Mayer ab ein neuer Spezialdrucker (Drucker A) geleast. Dieser Drucker wurde vonseiten des Leasinggebers speziell auf die Bedürfnisse des Unternehmens des Herrn Mayer zugeschnitten. Der Drucker hat Anschaffungskosten iHv EUR 100.000, wobei von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sieben Jahren auszugehen ist. Die Grundmietzeit des Leasingvertrages beträgt fünf Jahre. Eine Option auf Verlängerung oder eine Kaufoption wurden bislang nicht vereinbart, jedoch kann der Drucker nach Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit faktisch nur mehr bei Herrn Mayer verwendet werden. Innerhalb der Grundmietzeit werden die Gesamtkosten des Leasinggebers amortisiert. Die Zahlung der monatlichen Leasingraten erfolgt erst ab .

c)

Zum wurde auf einen weiteren Drucker des Herrn Mayer (Drucker B) eine Teilwertabschreibung iHv EUR 20.000 vorgenommen. Drucker B wurde am Anfang des Jahres 2014 um EUR 80.000 angeschafft, wobei von einer betriebsgewöhnlichen Gesamtnutzungsdauer von sieben Jahren auszugehen ist.

d)

Im Mai 2016 schafft Herr Mayer außerdem folgende zwei gebrauchte Drucker an:

Drucker C, der beim Verkäufer einen Restbuchwert von EUR 25.000 und eine Restnutzungsdauer von 3,5 Jahren hat, erwirbt Herr Mayer um EUR 20.000. Er schätzt, dass er den Drucker C noch zwei Jahre im Betrieb verwenden kann.

Drucker D erwirbt er zu einem Freundschaftspreis von EUR 2.000. Dieser Drucker war beim Verkäufer bereits zur Gänze abgeschrieben. Herr Mayer geht davon aus, den Drucker D ebenfalls noch zwei Jahre im Betrieb nutzen zu können.

e)

Die neue Homepage des Unternehmens wurde im August 2016 online gestellt. Diese soll jedenfalls länger als ein Jahr im Unternehmen genutzt werden. Für die Erstellung des Webauftritts wurde eine Werbeagentur beauftragt, wofür seit Beginn der Programmierarbeiten im Jänner 2016 ein Gesamthonorar von EUR 10.000 (im Jahr 2016) zur Verrechnung gekommen ist.

Fragen

1.

Welche AfA-Methode(n) kann (können) im Ausgangsfall angewendet werden?

2.

Welche AfA-Beträge können im Jahr 2016 im Rahmen des Einzelunternehmens des Herrn Mayer berücksichtigt werden?

Lösung

AfA-Methoden

Die gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (= lineare AfA) stellt die einzig zulässige Methode der Abschreibung dar.

AfA-Beträge

a) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem § 7 Abs 1 EStG gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Diese beträgt nach den Angaben des Sachverhaltes zehn Jahre.

Werden vom Mieter Investitionen im Zusammenhang mit den angemieteten Räumlichkeiten getätigt, die der Mieter dem Vermieter bei Beendigung des Bestandsverhältnisses zu überlassen hat, sind diese höchstens auf die voraussichtliche Mietdauer abzuschreiben. Da im vorliegenden Fall die Mietzeit (sechs Jahre) kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Möbelstücke (zehn Jahre) ausfällt, sind diese gleichmäßig auf sechs Jahre verteilt abzuschreiben.

S. 100Berechnung der AfA:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anschaffungskosten
EUR
7.500,00
Nutzungsdauer
6 Jahre
AfA 2016
EUR
1.250,00

b) Die AfA kann nur der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögensgegenstandes vornehmen. Durch die Einräumung von Verwaltungs- und Nutzungsrechten, zB eines Bestandrechtes, verliert der zivilrechtliche Eigentümer nicht auch sein wirtschaftliches Eigentum. Der Pächter oder Mieter eines Wirtschaftsgutes ist somit grundsätzlich nicht als dessen wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen.

Im Bereich des Leasings steht die AfA somit grundsätzlich ebenfalls dem Leasinggeber (Vermieter) zu. Lediglich dann, wenn das Leasinggut dem Leasingnehmer als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet wird, ist der Leasingnehmer zum Abzug der AfA berechtigt.

Das vorliegende Leasingverhältnis ist somit anhand der vorstehend genannten Grundsätze zu beurteilen. Im Ausgangssachverhalt liegt dabei ein Fall des sog Spezialleasings vor: Dies ist dann gegeben, wenn das Leasinggut speziell auf die individuellen Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten ist und nach Ablauf der Vertragsdauer nur noch bei diesem eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung finden kann. Liegt Spezialleasing vor, dann sind das Verhältnis der Mietdauer zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sowie eine Kauf- oder Mietverlängerungsoption für die Zurechnung unerheblich.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach den Verhältnissen beim Leasingnehmer und wird, wie nachfolgend dargestellt, berechnet. Das fragliche Wirtschaftsgut wird im Wirtschaftsjahr nicht mehr als sechs Monate genutzt und somit ist gem § 7 Abs 2 EStG eine Halbjahresabschreibung zu berücksichtigen.

Berechnung der AfA:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anschaffungskosten
EUR
100.000,00
Nutzungsdauer
7 Jahre
Jahres-AfA
EUR
14.285,71
Halbjahresabschreibung
/ 2
AfA 2016
EUR
7.142,86

S. 101c) Zur Bestimmung der AfA im Jahr 2016 ist in einem ersten Schritt der Restbuchwert des Wirtschaftsgutes zu Beginn des Jahres 2016 zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Teilwertabschreibung eine laufende AfA im selben Wirtschaftsjahr ausschließt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anschaffungskosten
EUR
80.000,00
Nutzungsdauer
7 Jahre
AfA 2014
EUR
11.428,57
Buchwert
EUR
68.571,43
Teilwertabschreibung 2015
EUR
20.000,00
Buchwert (= Buchwert )
EUR
48.571,43

Wurde hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes eine Teilwertabschreibung vorgenommen, ist der verbleibende Teilwert linear auf die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu verteilen:

Berechnung der AfA:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchwert
EUR
48.571,43
Restnutzungsdauer
5 Jahre
AfA 2016
EUR
9.714,29

d) Beim Kauf gebrauchter Wirtschaftsgüter ist der AfA-Berechnung die noch zu erwartende tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, unabhängig von der Nutzungsdauer des Vorgängers. Dies gilt auch beim Kauf eines vom Verkäufer voll abgeschriebenen Wirtschaftsgutes, weshalb in diesem Fall keine Nutzungsdauer von null angenommen werden kann.

Berechnung der AfA:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Drucker C
Drucker D
Anschaffungskosten
EUR
20.000,00
EUR
2.000,00
Nutzungsdauer
2 Jahre
2 Jahre
AfA 2016
EUR
10.000,00
EUR
1.000,00

S. 102e) Wird die Homepage eines Unternehmens voraussichtlich länger als ein Jahr genutzt, so stellt diese - sofern sie nicht selbst erstellt wurde - ein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar (Aktivierungsverbot für selbst erstellte unkörperliche Wirtschaftsgüter gem § 4 Abs 1 EStG). In Anbetracht des raschen technischen Fortschritts und des laufenden Aktualisierungsbedarfs ist der Ansatz einer Nutzungsdauer von drei Jahren den EStR 2000 zufolge als angemessen zu betrachten. Während laufende Wartungsarbeiten als (nicht aktivierungsfähiger) Erhaltungsaufwand anzusehen sind, werden Verbesserungen oder Erweiterungen im wesentlichen Ausmaß als zu aktivierender Herstellungsaufwand eingestuft, der über drei Jahre abzuschreiben ist.

Im gegenständlichen Fall hat also - sofern nicht eine davon abweichende Nutzungsdauer nachgewiesen werden kann - eine Abschreibung gleichmäßig verteilt auf drei Jahre zu erfolgen, wobei im Jahr der Anschaffung nur eine Halbjahres-AfA gem § 7 Abs 2 EStG zu berücksichtigen ist, da die Homepage erst im August veröffentlicht und daher weniger als sechs Monate genutzt wurde.

Berechnung der AfA:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anschaffungskosten für die Homepage
EUR
10.000,00
Nutzungsdauer
3 Jahre
Jahres-AfA
EUR
3.333,33
Halbjahresabschreibung
/ 2
AfA 2016
1.666,67

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