Praxisbeispiele zur Einkommensteuer
1. Aufl. 2017
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S. 18331. Sonderausgaben – Spenden und Datenübermittlung
Schwierigkeitsgrad: 🌶🌶
Normen: § 18 Abs 1 Z 7, Abs 8 EStG; Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-DÜV)
Erlässe: LStR 2002 Rz 565 bis 573
Deskriptoren: automatischer Datenaustausch, Sonderausgabe, Spende
Sachverhalt
Ende 2017 hat Herr Döberl als Privatperson eine Spende iHv EUR 500 an „SOS Kinderfreund Österreich“ (spendenbegünstigte Organisation) geleistet. Die Organisation bittet um Bekanntgabe der Identifikationsdaten (Vor- und Zuname, Geburtsdatum). Anfang Jänner 2018 übermittelt Herr Döberl seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum an die gemeinnützige Organisation „SOS Kinderfreund Österreich“.
Fragen
Kann im Veranlagungsjahr 2017 die Spende als Sonderausgabe geltend gemacht werden?
Was passiert, wenn Herr Döberl seine Identifikationsdaten nicht bekanntgibt?
Die Organisation übermittelt irrtümlich EUR 50 statt EUR 500 an die Finanzverwaltung. Kann Herr Döberl dennoch EUR 500 als Sonderausgabe geltend machen?
Lösung
1. Für Spenden (iSd § 18 Abs 1 Z 7 EStG), Kirchenbeiträge (iSd § 18 Abs 1 Z 5 EStG) und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung einschl...