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SWK 18, 20. Juni 2019, Seite 811

Neue Fragen zur Margenbesteuerung

EuGH-Urteil führt zu Unsicherheit

Richard Schweisgut

Am urteilte der EuGH in der Rs Alpenchalets Resorts GmbH, C‑552/17, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen BFH, dass die Anmietung von Häusern von deren Eigentümern und die Weitervermietung zu Urlaubszwecken in eigenem Namen an Privatkunden – trotz Reinigungsleistungen sowie Wäsche- und Brötchenservice – nicht dem „normalen“ Umsatzsteuerregime, sondern der Margenbesteuerung unterliegen. Dieses Urteil ist auf Unverständnis gestoßen, da nach bisherigem Verständnis bei Übernahme von Zusatzleistungen durch das Reisebüro das reguläre Umsatzsteuerverfahren angewandt wird.

1. Typische Fallkonstellation und Rechtsfolgen

In traditionellen Urlaubsorten tritt immer öfter der Fall auf, dass bisher von einheimischen Unternehmern betriebene Appartementhäuser oder Hotel-Pensionen an (oft ausländische) Pächter übertragen werden, die darin privaten Urlaubern gewerbsmäßig Unterkünfte zur Verfügung stellen. In der bisherigen Praxis wurde eine „Eigenleistung“ unterstellt (im gegenständlichen Fall durch Bereitstellung der Unterkunft inkl Reinigung, Wäsche- und Brötchenservice); die Pächter unterlägen daher nicht der Margenbesteuerung, sondern der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung. Dur...

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