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SWK 4-5, 5. Februar 2021, Seite 290

Neuerungen, die sich erst bei späteren Veranlagungen auswirken

1. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (BGBl I 2021/3)
  • Brexit: Am hat die Übergangsregelung geendet, wonach das Vereinigte Königreich bis zu diesem Datum umsatzsteuerlich noch wie ein EU-Land zu behandeln war. Ab gilt das Vereinigte Königreich damit als Drittland. Nur Nordirland gilt in Zusammenhang mit Warenlieferungen weiterhin als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat.

  • Die Umsaztsteuer für Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche wird ab auf 10 % gesenkt.

  • Ebenso wird der Umsatzsteuersatz für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art ab auf 10 % gesenkt.

  • Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sind ab echt steuerbefreit. Auf diese Befreiung kann aber auch verzichtet werden.

2. Reiseleistungen

Die Margenbesteuerung des § 23 UStG ist eine Sonderregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen, soweit diese als Besorgungsleistungen an Reisende erbracht werden. In Österreich kommt diese Regelung bisher nur bei der Leistungserbringung...

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