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Der Familienbonus Plus nach der Regierungsvorlage zum JStG 2018
Zweifelsfragen bei der Aufteilung und Inanspruchnahme des Absetzbetrags
Die gesondert in Begutachtung verschickten Regelungen zum „Familienbonus Plus“ wurden nunmehr in die Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) integriert. Dieser Beitrag stellt die Regelungen dar und geht insbesondere auf die Bestimmungen zur geteilten Inanspruchnahme und zur Inanspruchnahme bei Zustehen des Unterhaltsabsetzbetrags näher ein.
1. Zweck des „Familienbonus Plus“
Nach den ErlRV soll mit dem Familienbonus Plus „entgegen der bisherigen Förderungslogik (…) eine substanzielle Steuerentlastung erfolgen“. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, soll ein Absetzbetrag zustehen, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 125 Euro pro Monat (1.500 Euro pro Jahr) und darüber hinaus 41,68 Euro pro Monat (500,16 Euro pro Jahr) beträgt. Im Gegenzug werden der bislang in § 106a EStG geregelte Kinderfreibetrag und die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten gemäß § 34 Abs 9 EStG gestrichen.
Dadurch soll dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und dem daraus abgeleiteten subjektiven Nettoprinzip, das eine Berücksichtigung zwangsläufiger privater, die Leistungsfähigkeit vermindernder Ausgaben verlangt, Rechnung getragen werden. Der „Fami...