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Gesetze, Verordnungen
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) wurden in der Einkommensteuer insbesondere folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:
Änderung der Wegzugsbesteuerung (§ 6 Z 6 EStG)
§ 6 Z 6 EStG sieht im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern oder Betrieben aus dem Inland in einen EU-/EWR-Staat eine Besteuerung der bis zu diesem Zeitpunkt im Inland entstandenen stillen Reserven im Wege einer Ratenzahlung vor: Die auf die stillen Reserven entfallende Steuer ist für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über einen Zeitraum von sieben Jahren und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten.
Mit dem JStG 2018 erfolgten Anpassungen in Bezug auf den Ratenzahlungszeitraum und in den Fälligstellungstatbeständen. Der Ratenzahlungszeitraum von sieben Jahren für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde auf fünf Jahre verkürzt; der Fälligkeitstermin für Raten wurde vom 30. September auf den 30. Juni verändert. Daneben wurden die Tatbestände, die zu einer sofortigen Fälligstellung offener Raten führen, erweitert. Neben den bisherigen Tatbeständen tritt die sofortige Fälligstellung auch dann ein, wenn der Sitz oder der Ort der Gesc...