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SWK 9, 20. März 2020, Seite 477

Die Reichweite einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG bei Körperschaften öffentlichen Rechts

Begründet die VRV 2015 eine Pflicht zu einer unternehmensrechtlichen Rechnungslegung?

Reinhold Beiser

Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) verpflichtet Länder und Gemeinden sowie deren wirtschaftlichen Unternehmen, Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen ab dem Finanzjahr 2020 zu einem Voranschlag und Rechnungsabschluss nach der VRV 2015 (§§ 1 und 40 VRV 2015). Das BMF stützt auf die VRV 2015 eine unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht iSd § 5 EStG.Reinhold Beiser untersucht die Grundlagen und Folgen dieser Auffassung und versucht, eine systematisch konsistente und sachlich (Art 7 B-VG) ausgewogene Lösung zu entwickeln.

1. Rechnungslegungspflicht kraft Rechtsform und deren Folgen

Wird eine Pflicht zu einer (unternehmensrechtlichen) Rechnungslegung bei Ländern, Gemeinden sowie deren Unternehmen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen iSd § 5 EStG und des § 7 Abs 3 KStG im Anschluss an das BMF nach der VRV 2015 bejaht, so hat dies schwerwiegende Folgen:

Länder und Gemeinden sind als solche zu einem „Rechnungsabschluss“ nach § 13 ff VRV 2015 verpflichtet und insoweit kraft Rechtsform zu einer „Rechnungslegung“ verpflichtet. Länder und Gemeinden erzielen dann mit ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Markteinkommen„Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ nach § 23 EStG und § 7 Abs 3 KStG u...

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