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SWK 18, 20. Juni 2020, Seite 958

Die VRV 2015 führt zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG für Betriebe gewerblicher Art von Ländern und Gemeinden

Replik zu Beiser, SWK 9/2020, 477

Michael Schilcher

Die Sichtweise Beisers zur Reichweite der Gewinnermittlung nach § 5 EStG bei Körperschaften öffentlichen Rechts steht der Sichtweise des BMF diametral entgegen. Dieser Beitrag beleuchtet die Argumente der unterschiedlichen Sichtweisen näher und enthält weiterführende rechtspolitische Überlegungen.

1. BMF-Sichtweise

§ 7 Abs 3 Satz 2 TS 2 KStG normiert für Betriebe gewerblicher Art iSd § 2 KStG (im Folgenden: BgA), die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG. Das BMF stützt seine Rechtsansicht zur Gewinnermittlung von BgA der Länder und Gemeinden S. 959 auf diese Sondervorschrift und versteht die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) als (sondergesetzliche) unternehmensrechtliche Vorschrift zur Rechnungslegung, weil diese für Länder und Gemeinden einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen, jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Erstellung eines Rechnungsabschlusses der Länder und Gemeinden nach den Grundsätzen einer doppelten Buchführung verlange.

Die VRV 2015 geht dabei – wie auch bereits die VRV 1997 – nach der Verwaltungsmeinung der Anwendung des dritten Buch...

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