Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 27, 20. September 2020, Seite 1288

Beschleunigte Gebäude-AfA: Fragestellungen zum Anwendungsbereich

Abschreibungssatz – Nachweis der Nutzungsdauer – Halbjahresabschreibung – Liebhaberei – nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten

Lisa Aumayr und Christoph Schlager

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurde eine beschleunigte AfA für Gebäude im betrieblichen Bereich (§ 8 Abs 1a EStG) und im außerbetrieblichen Bereich (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG) eingeführt. Die nähere Ausgestaltung der Maßnahme wirft rechtliche und praktische Fragen auf, die teilweise bereits im Schrifttum aufgegriffen wurden und in diesem Beitrag näher diskutiert werden sollen.

1. Zulässiger Abschreibungssatz: Anything Goes?

Der neue § 8 Abs 1a EStG lautet:

„Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von Abs. 1 höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß Abs. 1. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“

Korrespondierend dazu ist die beschleunigte AfA für den außerbetrieblichen Bereich in § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG geregelt:

„Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von lit. d höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß lit. d. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“

Die beschleunigte AfA ist im Unterschied zur degressiven AfA in § 7 Abs 1a EStG idF BGBl I 2020/96 nicht ausdrücklich als Wahlrecht ausgestaltet. Allerdings können durch das – i...

Daten werden geladen...