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SWK 27, 20. September 2020, Seite 1288

Beschleunigte Gebäude-AfA: Fragestellungen zum Anwendungsbereich

Abschreibungssatz – Nachweis der Nutzungsdauer – Halbjahresabschreibung – Liebhaberei – nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten

Lisa Aumayr und Christoph Schlager

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurde eine beschleunigte AfA für Gebäude im betrieblichen Bereich (§ 8 Abs 1a EStG) und im außerbetrieblichen Bereich (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG) eingeführt. Die nähere Ausgestaltung der Maßnahme wirft rechtliche und praktische Fragen auf, die teilweise bereits im Schrifttum aufgegriffen wurden und in diesem Beitrag näher diskutiert werden sollen.

1. Zulässiger Abschreibungssatz: Anything Goes?

Der neue § 8 Abs 1a EStG lautet:

„Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von Abs. 1 höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß Abs. 1. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“

Korrespondierend dazu ist die beschleunigte AfA für den außerbetrieblichen Bereich in § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG geregelt:

„Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von lit. d höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß lit. d. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“

Die beschleunigte AfA ist im Unterschied zur degressiven AfA in § 7 Abs 1a EStG idF BGBl I 2020/96 nicht ausdrücklich als Wahlrecht ausgestaltet. Allerdings können durch das – i...

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