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Beschwerdezinsen in der Umsatzsteuer
Unionsrecht verpflichtet zum Ausgleich der finanziellen Nachteile bei verspäteter Vorsteuererstattung oder Umsatzsteuerminderung
Das Unionsrecht verpflichtet Österreich zum Ausgleich der finanziellen Nachteile im Fall einer verspäteten Erstattung von Vorsteuern oder Minderungen der Umsatzsteuer. Der EuGH verpflichtet Österreich zur Lückenschließung durch eine unionsrechtskonforme Auslegung. Eine analoge Anwendung von Beschwerdezinsen nach § 205a BAO schafft einen unionsrechtskonformen Ausgleich des Verspätungsschadens im Sinn der Kostenneutralität der Mehrwertsteuer.
1. Anlassfälle
Im Fall CS wurden Vorsteuern für den Voranmeldungsmonat August 2007 erst im Mai 2013 gutgeschrieben (strittige Vorsteuer: 46.000 Euro). Das BFG lehnte im Fall CS eine analoge Anwendung von Beschwerdezinsen ab.
Im Fall der technoRent International GmbH wurde eine Minderung der Umsatzsteuer durch nachträgliche Minderungen des Entgelts für 2003 und 2004 verkaufte Maschinen im Mai 2005 (Umsatzsteuervoranmeldung mit der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 UStG) erst im Mai 2013 gutgeschrieben (Umsatzsteuerminderung: 367.081,58 Euro).
Die um Jahre verspäteten Gutschriften der Vorsteuern oder der Minderungen der Umsatzsteuer nach § 16 UStG verletzen die Kostenneutralität der Mehrwertsteuer in der Unternehmerkette: Die Unternehmer erleiden einen finanziellen Scha...