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Verspätet gutgeschriebene Umsatzsteuerguthaben sind zu verzinsen
AVR 2021/9
Art 90, 183 MwStSyst-RL; §§ 205, 205a BAO
CS und technoRent International GmbH, C-844/19;
Art 90 Abs 1 und Art 183 [MwStSystRL] sind in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass eine Erstattung, die sich aus einer Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage nach Art 90 Abs 1 dieser Richtlinie ergibt, ebenso wie eine Erstattung eines Vorsteuerüberschusses nach Art 183 dieser Richtlinie zu verzinsen ist, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Dem vorlegenden Gericht obliegt es, alles in seiner Zuständigkeit Liegende zu tun, um die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen.
Sachverhalt: Der VwGH hat den EuGH iZm zwei anhängigen Revisionsfällen um Vorabentscheidung ersucht: Im ersten Fall wurde dem Steuerpflichtigen ein Vorsteuerüberhang für den Zeitraum August 2007 erst im Mai 2013 (nach einer Außenprüfung und einem im anschließenden Rechtsmittelverfahren ergangenen Erkenntnis des ...