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Fachlexikon Personalverrechnung
Ortner/Ortner

Fachlexikon Personalverrechnung

1. Aufl. 2010

Print-ISBN: 978-3-7073-1668-1

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Fachlexikon Personalverrechnung (1. Auflage)

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Tagesgeld

Tagesgeld für Auslandsdienstreisen (§ 26 Z 4 EStG) ist insoweit nicht steuerbar (und damit auch von den anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge befreit), als es den für Bundesbedienstete vorgesehenen Höchstsatz nicht überschreitet.

Der jeweilige Höchstsatz ist per → Verordnung festgelegt, die für jedes Land (ev. für einzelne Städte)

je eine Tages- und Nächtigungsgebühr(-geld)

in jeweils drei Gebührenstufen

enthält.

Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden im Ausland, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel vom Auslandssatz gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgelds nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift sind zu beachten. Über das Finanzdokumentationsportal → Findok ist unter https://findok.bmf.gv.at Näheres abrufbar.

Tagesgeld für Inlandsdienstreisen (§ 26 Z 4 EStG) ist nur dann nicht steuerbar (und damit auch von den anderen Lohnabgaben sowie in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge befreit) zu behandeln, wenn es bis zu € 26,40 pro Tag beträgt. Bis zu einer Reisedauer von drei Stunden steht kein nicht steuerbares Tagesgeld zu. Dauert eine → Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde nur ein Zwölftel von € 26,40 gerechnet werden. Angefangene Stunden sind immer auf ganze Stunden aufzurunden. Der Betrag von € 26,40 steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgelds nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

Steuerfreiheit (§ 3 Abs 1 Z 16b EStG): Werden Tagesgelder für Inlands- und Auslandsdienstreisen nach der sog → Anfangsphase gewährt, können diese nur bei Vorliegen einer

Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche),

Fahrtätigkeit,

Baustellen- und Montagetätigkeit,

Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder

einer vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde (max 183 Tage)

und

soweit der Arbeitgeber aufgrund einer → lohngestaltenden Vorschrift zur Zahlung verpflichtet ist,

bei der Lohnsteuer und den anderen Lohnabgaben sowie in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge frei berücksichtigt werden.

Tantieme

Gewinnbeteiligung

Tarifsteuer

Lohnsteuertarif

Taschengeld

Wird einem „echten“ (weisungsfreien) → Ferialpraktikant freiwillig Taschengeld bezahlt, ist dieses lohnsteuer- und abgabenpflichtig.

In Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge ist das Taschengeld auch beitragspflichtig. Abhängig von der Höhe des Taschengeldes liegt eine → geringfügige bzw eine → vollversicherte Beschäftigung vor. Es gelten alle für pflichtversicherte Dienstnehmer zu berücksichtigenden Meldevorschriften (→ Meldung).

Teilübertritt

BMSVG

Teilversicherung

Darunter versteht man die Versicherung in einer oder zwei Versicherungssparten. Beispielsweise sind → geringfügig beschäftigte Personen idR nur in der Unfallversicherung erfasst.

Teilzeitarbeit

Diese liegt vor, wenn die zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbarte Normalarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche oder kollektivvertraglich festgesetzte → Normalarbeitszeit unterschreitet. Die zeitliche Lage, das Ausmaß und allenfalls notwendige Änderungen sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Bei Teilzeitbeschäftigten liegt → Überstundenarbeit dann vor, wenn die für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte festgelegte Normalarbeitszeit (ev auch die Mehrarbeit) überschritten wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt für Mehrarbeit grundsätzlich ein Zuschlag von 25 %, sofern die geleistete Mehrarbeit nicht durch Freizeit im Verhältnis 1: 1 ausgeglichen wird (§ 19d AZG).

Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Behandlung ist dieser Zuschlag im Bereich der → Lohnsteuer, der anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge pflichtig zu behandeln.

Zur Teilzeitbeschäftigung gem MSchG/VKGElternteilzeit

Todfallsabfertigung

Anspruch auf Todfallsabfertigung haben die im Zeitpunkt des Todes des Dienstnehmers noch unterhaltsberechtigt gewesenen gesetzlichen Erben. Im Normalfall sind das

die Witwe (der Witwer),

der (im Partnerschaftsbuch) eingetragene Partner und

die Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes noch nicht selbsterhaltungsfähig waren.

Aufgrund der Rechtsprechung können aber auch Eltern (Elternteile) anspruchberechtigt sein.

Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, wird die Todfallsabfertigung „nach Köpfen“ (Kopfquoten) geteilt. Die Frage, ob im konkreten Einzelfall ein Unterhaltsanspruch besteht, ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Demnach sind eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, welche die Unterhaltsverpflichtung des Dienstnehmers mindern oder aufheben können, zu berücksichtigen. Verdienen zB beide Ehepartner, dann kommt die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner nur dann in Betracht, wenn die Einkommen zumindest im Verhältnis 60 zu 40 voneinander abweichen, weil nur in diesem Fall eine Unterhaltspflicht besteht.

Trinkgeld

Trinkgelder (§ 3 Abs 1 Z 16a EStG) sind von der → Lohnsteuer und von den anderen → Lohnabgaben befreit. Konkret sind befreit: ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig, ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist. Davon erfasst sind sowohl bare Trinkgelder als auch Kreditkartentrinkgelder.

In Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge sind Trinkgelder als → laufender Bezug beitragspflichtig zu behandeln (§ 49 Abs 1 ASVG). Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (zB Gastgewerbe, Taxifahrer, Friseure, Masseure und Fußpfleger) sind die Trinkgelder in Form von Pauschalbeträgen (sog Trinkgeldpauschale) zu berücksichtigen, die von den → Gebietskrankenkassen amtlich festgelegt werden.

Tronc

Der → Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe unterscheidet hinsichtlich der Entlohnung zwischen Garantielöhnern und Festlöhnern.

Garantielöhner sind Dienstnehmer, die Anspruch auf Umsatzprozente aus einer Umsatzprozentkasse (= Tronc) haben. Für diese Arbeitnehmer „garantiert“ der Kollektivvertrag einen bestimmten Mindestlohn, wenn die Umsatzprozente den Mindestlohn lt Lohntabelle nicht erreichen.

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