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Neuerungen bei durch Versicherungslösungen rückgedeckten direkten Pensionsverpflichtungen (Teil II)
Klarstellungen und Erleichterungen durch die AFRAC-Stellungnahme 27
Wie bereits in Teil I dargelegt, sieht die AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (März 2018) unter gewissen Voraussetzungen eine Anrechnung von Ansprüchen (Deckungskapitalien) aus Rückdeckungsversicherungen auf die Gesamtschuld oder aber eine Bewertung der Gesamtschuld mit diesen Ansprüchen vor. An dieser Stelle soll aufgezeigt werden, welche Kriterien die Rückdeckung zu erfüllen hat, um als Bewertungsmaßstab für die Gesamtschuld geeignet zu sein, und was es im Besonderen zu beachten gilt. Zudem erfolgt ein kurzer Blick auf die steuerlichen Vorgaben und etwaige Lösungswege.
1. Leistungsversprechen und deren Finanzierung
Um die Bewertung der Gesamtverpflichtung mit den Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung vornehmen zu können, ist – wie in Teil I bereits erwähnt – die vollständige Deckung über den gesamten Zeitraum der Pensionszusage erforderlich. In erster Linie muss sich für eine mögliche Anwendung die Frage stellen, ob eine vollständige Deckung zwischen Pensionszusage und Versicherungsleistung vorliegt, erst in zweiter Linie, ob diese grundsätzliche Kongruenz ausreichend ist, um den steten Gleichklang dieser Ansprüche auch zu begründen.