zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 17, 10. Juni 2018, Seite 787

Keine bestimmte Vertragsdauer bei der Vergebührung von Bestandverträgen?

Widersprüchliche Judikaturlinie führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit

Erich Resch

In § 9 Abs 2 GebG räumt der Gesetzgeber ausdrücklich ein, dass dem einfachen Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht nicht immer zugemutet werden kann. Mitunter hat aber auch ein Höchstgericht seine Probleme mit einer konsistenten Interpretation des Gebührengesetzes. Ein brandaktuelles Beispiel ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Bestandverträge über Geschäftsräumlichkeiten.

Das Gesetz unterscheidet diesbezüglich zwischen Bestandverträgen auf bestimmte Dauer einerseits und Bestandverträgen auf unbestimmte Dauer andererseits. Bei Verträgen auf unbestimmte Dauer ist der dreifache Jahreswert (Miete, Betriebskosten, Umsatzsteuer etc) als Bemessungsgrundlage für die 1%ige Gebühr heranzuziehen. Bei Verträgen auf bestimmte Dauer wird der Jahreswert mit der Anzahl der Jahre, maximal aber mit dem Faktor 18, multipliziert. Der Unterschied kann also bis zum Sechsfachen reichen. Im Extremfall kann ein Vertrag auf bestimmte Dauer zu guter Letzt auch noch in einen Vertrag auf unbestimmte Dauer übergehen, sodass der Jahreswert gar mit dem Faktor 21 zu multiplizieren ist.

1. Eindeutiger Gesetzeswortlaut – widersprüchliche Entscheidungspraxis

Auf den ersten Blick ist der Gesetzeswortlaut eigentlich klar und ei...

Daten werden geladen...