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Keine bestimmte Vertragsdauer bei der Vergebührung von Bestandverträgen?
Widersprüchliche Judikaturlinie führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit
In § 9 Abs 2 GebG räumt der Gesetzgeber ausdrücklich ein, dass dem einfachen Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht nicht immer zugemutet werden kann. Mitunter hat aber auch ein Höchstgericht seine Probleme mit einer konsistenten Interpretation des Gebührengesetzes. Ein brandaktuelles Beispiel ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Bestandverträge über Geschäftsräumlichkeiten.
Das Gesetz unterscheidet diesbezüglich zwischen Bestandverträgen auf bestimmte Dauer einerseits und Bestandverträgen auf unbestimmte Dauer andererseits. Bei Verträgen auf unbestimmte Dauer ist der dreifache Jahreswert (Miete, Betriebskosten, Umsatzsteuer etc) als Bemessungsgrundlage für die 1%ige Gebühr heranzuziehen. Bei Verträgen auf bestimmte Dauer wird der Jahreswert mit der Anzahl der Jahre, maximal aber mit dem Faktor 18, multipliziert. Der Unterschied kann also bis zum Sechsfachen reichen. Im Extremfall kann ein Vertrag auf bestimmte Dauer zu guter Letzt auch noch in einen Vertrag auf unbestimmte Dauer übergehen, sodass der Jahreswert gar mit dem Faktor 21 zu multiplizieren ist.
1. Eindeutiger Gesetzeswortlaut – widersprüchliche Entscheidungspraxis
Auf den ersten Blick ist der Gesetzeswortlaut eigentlich klar und ei...