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immo aktuell 5, Oktober 2020, Seite 239

Neue „Formel“ des VwGH zur gebührenrechtlichen Dauer von Bestandverträgen

Anmerkungen zu

Erich Resch

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom , Ra 2019/16/0182, zur Abgrenzung zwischen bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer bei der Bestandvertragsgebühr für Geschäftsräumlichkeiten im Rahmen der Zurückweisung einer Revision seine jahrzehntelang gepredigte Formel modifiziert und in eine neue Form gegossen.

1. Die neue „Formel“

In der gegenständlichen Entscheidung führt der VwGH aus:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht das Unterscheidungsmerkmal zwischen ,auf bestimmte Zeit‘ und ,auf unbestimmte Zeit‘ abgeschlossenen Bestandverträgen darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nicht entgegensteht. Ein nach seinem Wortlaut auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist als ein Vertrag auf vorerst bestimmte Dauer anzusehen, wenn nach seinem Inhalt das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseiti...

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