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SWK 16-17, 10. Juni 2020, Seite 913

Bestandvertragsgebühr und Vertragsdauer

BFG schafft neue Widersprüche zulasten der Steuerpflichtigen

Erich Resch

Bei Bestandverträgen über Geschäftsräumlichkeiten stellt das BFG seit einiger Zeit eine jahrzehntelang geübte VwGH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis mit mE durchaus skurrilen Argumenten in Frage. Ein Musterbeispiel aus jüngerer Zeit ist die Entscheidung vom , RV/7105629/2018: In der zugrunde liegenden Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zu den Bestandvertragsgebühren voller Widersprüche ist und viele Entscheidungen aus Sicht der Normunterworfenen daher reine Willkürentscheidungen darstellen. Der BFG-Senat vermag keine widersprüchliche Judikaturlinie zu erkennen, nur um selbst gleich wieder eine Entscheidung zu treffen, die weder mit der von den Finanzgerichten ständig zitierten („klassischen“) Formel des VwGH noch mit seinem zentralen Erkenntnis aus dem Jahr 1989 in Einklang zu bringen ist.

1. Die „klassische Formel“ des VwGH zur Bestandvertragsdauer

Zur Erinnerung sei die ständig wiederholte Formel des VwGH nachstehend zitiert.

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Unterscheidungsmerkmal zwischen ‚auf bestimmte Zeit‘ und ‚auf unbestimmte Zeit‘ abgeschlossenen Bestandverträgen darin, ob ...

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