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SWK 26, 10. September 2020, Seite 1268

VwGH erneut zur Bestandvertragsgebühr bei Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG

Replik zu Resch,

Eva Wolkerstorfer

Hinsichtlich der Frage, ob bei vertraglicher Vereinbarung sämtlicher Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG ein Vertrag von bestimmter oder unbestimmter Dauer vorliegt, hat sich mittlerweile eine strenge Rechtsprechung zur Bestandvertragsgebühr entwickelt. Bei befristeten Bestandverträgen oder Bestandverträgen mit festgeschriebenem Kündigungsverzicht wird demgemäß auf Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung abgestellt und nicht (mehr) automatisch, bei Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG, ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag angenommen. Vom VwGH wurde diese Rechtsprechung erneut bestätigt.

1. Das Ausgangsverfahren:

Mit diesem Erkenntnis folgte das BFG der mittlerweile gefestigten BFG-Rechtsprechung: Zugrunde liegend wurde ein Mietvertrag abgeschlossen, bei dem die Mieterin für einen Zeitraum von 15 Jahren auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtete und die Vermieterin als Beschwerdeführerin (bzw in der Folge: Revisionswerberin) im Wesentlichen aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG kündigen konnte.

Das BFG stellte fest, dass die vereinbarten Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG primär auf die Wohnraummiete abstellen würden, gegenständlich jedoch...

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